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11 UF 13/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-11-26, 11 UF 13/24
11 UF 13/24Tribunal supérieur26 nov. 2024
1. Der sich aus der Mitwirkungspflicht an Verwaltungsmaßnahmen der Gemeinschaft § 1472 Abs. 3 BGB ergebende Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach Trennung der Ehegatten steht dem ausgezogenen Ehegatten grundsätzlich nicht unmittelbar zu. Der Anspruch ist vielmehr Teil des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten (zur gesamten Hand) und geht auf Leistung an die beiden Ehegatten gemeinsam. Die Teilung findet erst im Rahmen der Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens statt. 2. Eine Ausnahme hiervon kommt in Betracht, wenn ein Ehegatte darauf angewiesen ist, seinen Unterhalt aus dem Gesamtgut zu bestreiten. 3. Auch bei Geltendmachung eines Übernahmerechts gem. § 1477 Abs. 2 BGB muss der übernehmende Ehegatte den Wert des übernommenen Gegenstandes regelmäßig nicht unmittelbar in Geld zahlen, sondern kann sich diesen auf seinen Anteil im Rahmen der späteren Auseinandersetzung anrechnen lassen.
Entscheidungsdatum: 2024-11-26
Aktenzeichen: 11 UF 13/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:1126.11UF13.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1472 Abs. 3; 1476 Abs. 2; 1477 Abs. 2 BGB
Auf die Beschwerde und den Widerantrag des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ibbenbüren vom 29.11.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Zahlungsanträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin wird verpflichtet, der Übertragung ihres Eigentumsanteils an der Immobilie C.-straße 00 in T., eingetragen bei dem Amtsgericht Ibbenbüren im Grundbuch von T. Blatt N01, Flur N02, Flurstück N03, Gebäude und Freifläche, Größe 1.060 m², auf den Antragsgegner zuzustimmen, so dass der Antragsgegner Alleineigentümer wird, und die entsprechende Umschreibung zum vorgenannten Grundbuch zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 215.074 € festgesetzt (Leistungsantrag: 15.074 €; Übernahmerecht: 200.000 €).
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