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7 U 83/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-11-05, 7 U 83/24
7 U 83/24Tribunal supérieur5 nov. 2024
1. Immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung sein. Weder muss eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedarf es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen (im Anschluss an BGH Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR-RS 2024, 31967; unter Aufgabe von OLG Hamm Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505; OLG Hamm Urt. v. 21.6.2024 – 7 U 154/23, GRUR-RS 2024, 16856). 2. Stehen dem Betroffenen keine Beweismittel zur Verfügung oder sind diese nicht positiv ergiebig, ist ein behaupteter Kontrollverlust ebenso wie darüberhinausgehende Beeinträchtigungen gemessen an § 286 ZPO nach persönlicher Anhörung im Sinne des § 141 BGB – hier ohne Erfolg – festzustellen. 3. Lassen sich Kontrollverlust und sonstige Beeinträchtigung als immaterielle Schäden sowie materielle Schäden im Einzelfall – wie hier – nicht feststellen, bleibt die Feststellungsklage im Hinblick auf die nur theoretische Möglichkeit des Eintritts eines zukünftigen materiellen oder immateriellen Schadens unzulässig (in Festhaltung an OLG Hamm Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505; zur rein theoretischen Natur für den Fall fehlenden Kontrollverlustes auch BGH Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24, Rn. 49 a. E.).
Entscheidungsdatum: 2024-11-05
Aktenzeichen: 7 U 83/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:1105.7U83.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: DSGVO Art. 82; ZPO § 141; ZPO § 286; ZPO § 256 Abs. 1
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.06.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster (2 O 256/23) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird im Hinblick auf den Antrag zu 1 zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
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