Oberlandesgericht Hamm, 2024-09-13, 26 U 183/23

26 U 183/23Tribunal supérieur13 sept. 2024

Regest

Gibt ein Patient bei Beschwerden an der Lendenwirbelsäule eine Blasenstörung an, sind umgehend weitere Untersuchungen durchzuführen. Bei der Annahme eines Cauda-equina-Syndroms ist der Patient umgehend zu operieren. Wird nicht umgehend operiert, kann das als grober Behandlungsfehler gewertet werden. Für Sensibilitätsstörungen im Bereich der Blase und des Darms kann ein Schmerzensgeld von 75.000 € angemessen sein.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 26 U 183/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-09-13

Aktenzeichen: 26 U 183/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0913.26U183.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: §§ 630a, 280, 823, 253 BGB

Leitsätze

Gibt ein Patient bei Beschwerden an der Lendenwirbelsäule eine Blasenstörung an, sind umgehend weitere Untersuchungen durchzuführen. Bei der Annahme eines Cauda-equina-Syndroms ist der Patient umgehend zu operieren. Wird nicht umgehend operiert, kann das als grober Behandlungsfehler gewertet werden. Für Sensibilitätsstörungen im Bereich der Blase und des Darms kann ein Schmerzensgeld von 75.000 € angemessen sein.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Oktober 2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.08.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden materiellen und nicht absehbaren immateriellen Schaden aus der fehlerhaften Behandlung im Haus der Beklagten in der Zeit vom 00.00.2015 bis 00.00.2015 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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