Oberlandesgericht Hamm, 2024-08-06, 3 ORs 46/24

3 ORs 46/24Tribunal supérieur6 août 2024

Regest

1. Zu den Anforderungen an die Erfolgsaussichten einer Unterbringung i.S.v. § 64 S. 2 StGB n.F. 2. Geht das Rechtsmittelgericht von einem Sachverhalt (hier: Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB) aus, welcher die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lässt, bedarf es einer besonders eingehenden Begründung, wenn dennoch eine gleich hohe (oder höhere) Gesamtstrafe oder gleich hohe (oder höhere) Einzelstrafen verhängt werden sollen wie diejenigen des Ausgangsgerichtes.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 ORs 46/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-06

Aktenzeichen: 3 ORs 46/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0806.3ORS46.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 64 S. 2; StGB § 243; StGB § 46, StGB §§ 21, 49

Leitsätze

    1. Zu den Anforderungen an die Erfolgsaussichten einer Unterbringung i.S.v. § 64 S. 2 StGB n.F.
    1. Geht das Rechtsmittelgericht von einem Sachverhalt (hier: Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB) aus, welcher die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lässt, bedarf es einer besonders eingehenden Begründung, wenn dennoch eine gleich hohe (oder höhere) Gesamtstrafe oder gleich hohe (oder höhere) Einzelstrafen verhängt werden sollen wie diejenigen des Ausgangsgerichtes.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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