Oberlandesgericht Hamm, 2024-07-23, 3 Ws 257/24

3 Ws 257/24Tribunal supérieur23 juil. 2024

Regest

1. Bei der in § 181 Abs. 1 GVG geregelten Beschwerde gegen Ordnungsmittel handelt es sich um eine sofortige Beschwerde im Sinne des § 311 StPO. 2. Bei der Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Ungebühr muss im Protokoll der Vorfall so deutlich festgehalten sein, dass das Beschwerdegericht den Grund und die Höhe der Sanktion ohne eigene Erhebungen überprüfen kann. 3. Ein ungebührliches Verhalten kann in dem demonstrativen Sitzenbleiben während der Urteilsverkündung trotz entsprechender Aufforderung seitens des Gerichts sowie in einer (wiederholten) Unterbrechung des Gerichts während der Urteilsverkündung liegen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 257/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-23

Aktenzeichen: 3 Ws 257/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0723.3WS257.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: GVG § 181; GVG § 182; GVG § 178

Leitsätze

    1. Bei der in § 181 Abs. 1 GVG geregelten Beschwerde gegen Ordnungsmittel handelt es sich um eine sofortige Beschwerde im Sinne des § 311 StPO.
    1. Bei der Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Ungebühr muss im Protokoll der Vorfall so deutlich festgehalten sein, dass das Beschwerdegericht den Grund und die Höhe der Sanktion ohne eigene Erhebungen überprüfen kann.
    1. Ein ungebührliches Verhalten kann in dem demonstrativen Sitzenbleiben während der Urteilsverkündung trotz entsprechender Aufforderung seitens des Gerichts sowie in einer (wiederholten) Unterbrechung des Gerichts während der Urteilsverkündung liegen.

Tenor

Dem Verurteilten wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Siegen vom 23. Januar 2024 gewährt.

Die Beschwerde des Verurteilten vom 05. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt der Verurteilte.

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