Oberlandesgericht Hamm, 2024-07-16, 3 Ws 165/24

3 Ws 165/24Tribunal supérieur16 juil. 2024

Regest

1. Bei der Frage welches Sachgebiet vorliegt, ist stets auf die Entscheidung über die Heranziehung abzustellen (§ 9 Abs. 1 S. 2 JVEG), so dass es regelmäßig auf den Beweisbeschluss ankommt. 2. Bei den unter Teil 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG genannten Stufen jeweils aufgeführten Beispielen handelt es sich nach dem Willen des Gesetzgebers (nur) um Regelbeispiele. Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen Beurteilung, in welche Honorargruppe die erbrachte Leistung einzuordnen ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 165/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-16

Aktenzeichen: 3 Ws 165/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0716.3WS165.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: JVEG § 9 Abs. 1

Leitsätze

  1. Bei der Frage welches Sachgebiet vorliegt, ist stets auf die Entscheidung über die Heranziehung abzustellen (§ 9 Abs. 1 S. 2 JVEG), so dass es regelmäßig auf den Beweisbeschluss ankommt.

  2. Bei den unter Teil 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG genannten Stufen jeweils aufgeführten Beispielen handelt es sich nach dem Willen des Gesetzgebers (nur) um Regelbeispiele. Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen Beurteilung, in welche Honorargruppe die erbrachte Leistung einzuordnen ist.

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

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