Oberlandesgericht Hamm, 2024-07-02, 5 ORbs 132/24

5 ORbs 132/24Tribunal supérieur2 juil. 2024

Regest

Es liegt ein Darstellungsmangel vor, wenn das Tatgericht es im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkehrsteilnehmers, freie Bahn für das Wegerechtsfahrzeug zu schaffen, unterlässt, ausreichende Feststellungen zur konkreten Verkehrssituation zu treffen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 ORbs 132/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-02

Aktenzeichen: 5 ORbs 132/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0702.5ORBS132.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen

Normen: § 38 Abs. 1 S. 2 StVO

Leitsätze

Es liegt ein Darstellungsmangel vor, wenn das Tatgericht es im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkehrsteilnehmers, freie Bahn für das Wegerechtsfahrzeug zu schaffen, unterlässt, ausreichende Feststellungen zur konkreten Verkehrssituation zu treffen.

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Borken vom 13.03.2024 wird mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Borken zurückverwiesen (§ 79 Abs 6 OWiG).

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