Oberlandesgericht Hamm, 2024-06-26, 20 U 202/23

20 U 202/23Tribunal supérieur26 juin 2024

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 202/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-26

Aktenzeichen: 20 U 202/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0626.20U202.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – das am 31.08.2023 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus dem Versicherungswechsel der privaten Krankenversicherung des Klägers und seiner Ehefrau Anfang des Jahres 2019 entstanden sind, soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (Ansprüche der F.) in Höhe von 1.522,07 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 11 % und der Beklagte 89 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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