Oberlandesgericht Hamm, 2024-06-20, 8 W 10/24

8 W 10/24Tribunal supérieur20 juin 2024

Regest

1. Der einstweilige Rechtsschutz kann sich ausnahmsweise auf die Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste zum Handelsregister erstrecken, wenn das Vorgehen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erkennbar darauf ausgerichtet ist, den präventiven Rechtsschutz eines Gesellschafters zu vereiteln. 2. Die Rechtsordnung hat einem Gesellschafter maximalen effektiven Rechtsschutz zu gewähren, wenn die anderen Gesellschafter die Geschäftsanteile des betroffenen Gesellschafters auf einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung entgegen einer früheren richterlichen Anordnung eingezogen haben und die Gesellschaft dem betroffenen Gesellschafter kein Protokoll über die Gesellschafterversammlung übersandt und die geänderte Gesellschafterliste ohne Anhörung des betroffenen Gesellschafters heimlich zum Handelsregister eingereicht hat und im Nachgang jeden Kontaktversuch des betroffenen Gesellschafters ablehnt. In einem solchen Ausnahmefall ist der einstweilige Rechtsschutz nicht auf die Erhaltung des status quo beschränkt (Zuordnung eines Widerspruchs gegen die geänderte Gesellschafterliste und Verpflichtung zur Behandlung als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten), sondern umfasst auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Handelsregisters (Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste), um die Regelungssystematik des § 16 GmbHG wiederherzustellen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 8 W 10/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-20

Aktenzeichen: 8 W 10/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0620.8W10.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: §§ 935, 940 ZPO; § 16 GmbHG; §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB

Leitsätze

    1. Der einstweilige Rechtsschutz kann sich ausnahmsweise auf die Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste zum Handelsregister erstrecken, wenn das Vorgehen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erkennbar darauf ausgerichtet ist, den präventiven Rechtsschutz eines Gesellschafters zu vereiteln.
    1. Die Rechtsordnung hat einem Gesellschafter maximalen effektiven Rechtsschutz zu gewähren, wenn die anderen Gesellschafter die Geschäftsanteile des betroffenen Gesellschafters auf einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung entgegen einer früheren richterlichen Anordnung eingezogen haben und die Gesellschaft dem betroffenen Gesellschafter kein Protokoll über die Gesellschafterversammlung übersandt und die geänderte Gesellschafterliste ohne Anhörung des betroffenen Gesellschafters heimlich zum Handelsregister eingereicht hat und im Nachgang jeden Kontaktversuch des betroffenen Gesellschafters ablehnt. In einem solchen Ausnahmefall ist der einstweilige Rechtsschutz nicht auf die Erhaltung des status quo beschränkt (Zuordnung eines Widerspruchs gegen die geänderte Gesellschafterliste und Verpflichtung zur Behandlung als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten), sondern umfasst auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Handelsregisters (Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste), um die Regelungssystematik des § 16 GmbHG wiederherzustellen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 13.06.2024 wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 13.06.2024 (Az.: 24 O 23/24) unter Aufrechterhaltung des stattgebenden Verfügungsantrags zu 2 teilweise abgeändert und wie folgt ergänzt:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, eine korrigierte und den Stand bis zum 05.06.2024 wiedergebende Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus der die Gesellschafterstellung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin als Inhaber der Geschäftsanteile mit den lfd. Nrn. N02 bis N03 hervorgeht.

Der Antragsgegnerin wird bis zur rechtskräftigen Feststellung der Wirksamkeit der am 05.06.2024 gefassten Beschlüsse untersagt, diese ganz oder teilweise umzusetzen, insbesondere registerrechtlich zu vollziehen.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken gegen die Geschäftsführer, angedroht.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erlass- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.

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