Oberlandesgericht Hamm, 2024-06-17, 8 U 102/23

8 U 102/23Tribunal supérieur17 juin 2024

Regest

1. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 01.01.2024 finden mangels auf sie zugeschnittener Übergangsvorschriften § 721 Satz 1 BGB n.F. (Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts), § 728 Abs. 1 BGB n.F. (Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters auf Abfindung und Freistellung) und § 728b Abs. 1 BGB n.F. (fünfjährige Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters) auch auf vor dem 31.12.2023 liegende Sachverhalte Anwendung. Ein Rückgriff auf den Grundsatz lex temporis actus ist nämlich jedenfalls dann nicht geboten, wenn sich die materielle Rechtslage durch die geänderten Normen des BGB und des HGB (§§ 128, 160 BGB a.F. analog) nicht inhaltlich verändert. 2. Auch nach der neuen Rechtslage haften bei einer Drittverbindlichkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Mitgesellschafter einem Gesellschafter gegenüber hierfür grundsätzlich gemäß § 721 S. 1 BGB n.F. gesamtschuldnerisch, wobei sich der Gläubiger-Gesellschafter seinen eigenen Verlustanteil, die Quote gemäß § 709 Abs. 3 BGB n.F., abziehen lassen muss (im Anschluss an die zur bisherigen Rechtslage entwickelte höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2013, II ZR 310/12, NZG 2013, S. 1334 ff.). Drittansprüche sind auch nach neuem Recht solche, die ihre Grundlage in einem Rechtsverhältnis haben, das mit dem Gesellschaftsvertrag unmittelbar nichts zu tun hat und das die Gesellschaft in gleicher Weise mit einem Dritten eingehen könnte, etwa Ansprüche aus Kauf-, Miet-, Pacht- und Darlehensverträgen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Der Rechtsgrund der Gesellschaftsverbindlichkeit liegt auch dann in dem besonderen Vertrag und nicht im Gesellschaftsverhältnis, wenn der Gesellschaftsvertrag Regelungen enthält, wonach der Gesellschafter im Rahmen seiner Beitragspflicht gehalten ist, Verträge dieser Art mit der Gesellschaft abzuschließen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 102/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-17

Aktenzeichen: 8 U 102/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0617.8U102.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 721 Satz 1, 728 Abs. 1, 728b Abs. 1 n.F.

Leitsätze

    1. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 01.01.2024 finden mangels auf sie zugeschnittener Übergangsvorschriften § 721 Satz 1 BGB n.F. (Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts), § 728 Abs. 1 BGB n.F. (Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters auf Abfindung und Freistellung) und § 728b Abs. 1 BGB n.F. (fünfjährige Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters) auch auf vor dem 31.12.2023 liegende Sachverhalte Anwendung. Ein Rückgriff auf den Grundsatz lex temporis actus ist nämlich jedenfalls dann nicht geboten, wenn sich die materielle Rechtslage durch die geänderten Normen des BGB und des HGB (§§ 128, 160 BGB a.F. analog) nicht inhaltlich verändert.
    1. Auch nach der neuen Rechtslage haften bei einer Drittverbindlichkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Mitgesellschafter einem Gesellschafter gegenüber hierfür grundsätzlich gemäß § 721 S. 1 BGB n.F. gesamtschuldnerisch, wobei sich der Gläubiger-Gesellschafter seinen eigenen Verlustanteil, die Quote gemäß § 709 Abs. 3 BGB n.F., abziehen lassen muss (im Anschluss an die zur bisherigen Rechtslage entwickelte höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2013, II ZR 310/12, NZG 2013, S. 1334 ff.). Drittansprüche sind auch nach neuem Recht solche, die ihre Grundlage in einem Rechtsverhältnis haben, das mit dem Gesellschaftsvertrag unmittelbar nichts zu tun hat und das die Gesellschaft in gleicher Weise mit einem Dritten eingehen könnte, etwa Ansprüche aus Kauf-, Miet-, Pacht- und Darlehensverträgen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Der Rechtsgrund der Gesellschaftsverbindlichkeit liegt auch dann in dem besonderen Vertrag und nicht im Gesellschaftsverhältnis, wenn der Gesellschaftsvertrag Regelungen enthält, wonach der Gesellschafter im Rahmen seiner Beitragspflicht gehalten ist, Verträge dieser Art mit der Gesellschaft abzuschließen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.07.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Essen (Az.: 45 O 33/22) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung aus den Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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