Oberlandesgericht Hamm, 2024-06-10, 1 Vollz 115/24

1 Vollz 115/24Tribunal supérieur10 juin 2024

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz 115/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-10

Aktenzeichen: 1 Vollz 115/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0610.1VOLLZ115.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit der Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 01.08.2023 betreffend die Versagung von vollzugsöffnende Maßnahmen in Gestalt von Begleitausgängen gem. § 53 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 StVollzG NRW und Verpflichtung der Antragsgegnerin zur diesbezüglichen Neubescheidung zurückgewiesen worden ist und dem Betroffenen die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen auch insoweit auferlegt worden sind.

Die Entscheidung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt A. vom 01.08.2023, dem Betroffenen vollzugsöffnende Maßnahmen in Gestalt von Begleitausgängen gem. § 53 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 StVollzG NRW zu versagen, wird aufgehoben.

Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt A. wird verpflichtet, den Antrag des Betroffenen auf Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen in Gestalt von Begleitausgängen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz fallen dem Betroffenen zur Last, jedoch wird die gerichtliche Gebühr um 1/3 ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Staatskasse auch die dem Betroffenen in erster Instanz entstandenen notwendigen Auslagen (§§ 121 Abs. 2, Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 4 StPO).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last(§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung).

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt.

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