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3 ORs 28/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-05-16, 3 ORs 28/24
3 ORs 28/24Tribunal supérieur16 mai 2024
Der authentische Urteilsinhalt ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll und nicht aus dem (ggf. später abgefassten) schriftlichen Urteil. Der Urteilstenor ist entweder unmittelbar in das Protokoll aufzunehmen oder muss als Anlage zu dem Protokoll zum Inhalt desselben gemacht werden.
Entscheidungsdatum: 2024-05-16
Aktenzeichen: 3 ORs 28/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0516.3ORS28.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 275; StPO §§ 273, 274
Der authentische Urteilsinhalt ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll und nicht aus dem (ggf. später abgefassten) schriftlichen Urteil. Der Urteilstenor ist entweder unmittelbar in das Protokoll aufzunehmen oder muss als Anlage zu dem Protokoll zum Inhalt desselben gemacht werden.
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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