Oberlandesgericht Hamm, 2024-05-07, 4 U 252/22

4 U 252/22Tribunal supérieur7 mai 2024

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 252/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-07

Aktenzeichen: 4 U 252/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0507.4U252.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.11.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern,

zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen, zum Zwecke der Forderungsbeitreibung, Verbraucher per SMS zur Zahlung auf eine tatsächlich nicht bestehende Forderung aufzufordern, wenn dies geschieht wie im Folgenden abgebildet:

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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