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10 W 114/23•Oberlandesgericht Hamm, 2024-04-26, 10 W 114/23
10 W 114/23Tribunal supérieur26 avr. 2024
Tatsachen, die sich im Freibeweisverfahren nicht haben bestätigen lassen, muss das Gericht grundsätzlich nicht auch noch nach § 30 Abs. 3 FamFG strengbeweislich nachgehen. Bloße Fremdeinschätzungen medizinischer Laien kommt nach der Rechtsprechung grundsätzlich kein Gewicht bei der Beurteilung der Testierfähigkeit zu. Derartige Einschätzungen von Zeugen können die fachärztliche Beurteilung des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht entkräften.
Entscheidungsdatum: 2024-04-26
Aktenzeichen: 10 W 114/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0426.10W114.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: BGB § 2258; BGB § 2229 Abs. 4; FAmFG § 29; FamFG § 30
Tatsachen, die sich im Freibeweisverfahren nicht haben bestätigen lassen, muss das Gericht grundsätzlich nicht auch noch nach § 30 Abs. 3 FamFG strengbeweislich nachgehen. Bloße Fremdeinschätzungen medizinischer Laien kommt nach der Rechtsprechung grundsätzlich kein Gewicht bei der Beurteilung der Testierfähigkeit zu. Derartige Einschätzungen von Zeugen können die fachärztliche Beurteilung des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht entkräften.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt der Beschwerdeführer.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 966.164,89 EUR festgesetzt.
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