Oberlandesgericht Hamm, 2024-04-22, 1 VAs 2/24

1 VAs 2/24Tribunal supérieur22 avr. 2024

Regest

§ 69 Abs. 4 BZRG in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021 (BGBl. I S. 11810) führt nicht dazu, dass die verlängerte Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BZRG n.F. auch auf bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits tilgungsreife Eintragungen Anwendung findet. Die Übergangsvorschrift des § 69 Abs. 4 BZRG n.F. ist vielmehr im Lichte der Gesetzessystematik des BZRG auszulegen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 2/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-04-22

Aktenzeichen: 1 VAs 2/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0422.1VAS2.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: BZRG §§ 46, 69 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021 (BGBl. I S. 11810)

Leitsätze

§ 69 Abs. 4 BZRG in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021 (BGBl. I S. 11810) führt nicht dazu, dass die verlängerte Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BZRG n.F. auch auf bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits tilgungsreife Eintragungen Anwendung findet. Die Übergangsvorschrift des § 69 Abs. 4 BZRG n.F. ist vielmehr im Lichte der Gesetzessystematik des BZRG auszulegen.

Tenor

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Das Bundesamt für Justiz wird verpflichtet, die Eintragung im Zentralregister betreffend das Verfahren zu dem Aktenzeichen 6 Ds-362 Js 23/17-27/17 der Staatsanwaltschaft Arnsberg zu entfernen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen sind aus der Staatskasse zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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