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3 Ws 148/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-04-16, 3 Ws 148/24
3 Ws 148/24Tribunal supérieur16 avr. 2024
Nach § 67c Abs. 2 S. 1 StPO setzt die Prüfpflicht voraus, dass drei Jahre nach Rechtskraft mit dem Vollzug noch nicht „begonnen“ worden. Die Entscheidung des Gerichts kann erst ergehen, wenn die Dreijahresfrist verstrichen ist. Das Gericht kann bis zum Ablauf der Dreijahresfrist auch keine Entscheidungen für die Zeit nach dem Fristablauf treffen; das Gesetz setzt die Verwertung von Informationen aus dem gesamten Dreijahreszeitraum voraus.
Entscheidungsdatum: 2024-04-16
Aktenzeichen: 3 Ws 148/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0416.3WS148.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 67c Abs. 2
Nach § 67c Abs. 2 S. 1 StPO setzt die Prüfpflicht voraus, dass drei Jahre nach Rechtskraft mit dem Vollzug noch nicht „begonnen“ worden. Die Entscheidung des Gerichts kann erst ergehen, wenn die Dreijahresfrist verstrichen ist. Das Gericht kann bis zum Ablauf der Dreijahresfrist auch keine Entscheidungen für die Zeit nach dem Fristablauf treffen; das Gesetz setzt die Verwertung von Informationen aus dem gesamten Dreijahreszeitraum voraus.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse.
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