projets
1 UF 124/23•Oberlandesgericht Hamm, 2024-03-22, 1 UF 124/23
1 UF 124/23Tribunal supérieur22 mars 2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-22
Aktenzeichen: 1 UF 124/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0322.1UF124.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Familiensachen
Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld vom 19.09.2023 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Umgang des Vaters mit den betroffenen Minderjährigen bis zu den folgenden Zeitpunkten ausgeschlossen wird:
mit A B bis zu dessen Volljährigkeit am 00.00.2026,
mit C D bis zum 00.00.2026.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vater.
Der Verfahrenswert wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die beiden betroffenen Kinder sind aus der im Jahr 2008 geschlossenen Ehe der Eltern hervorgegangen. Die Eltern haben sich im Jahr 2013 getrennt, die Ehe wurde 2016 geschieden. Die Kinder leben seit der Trennung bei der Mutter. Zwischen den Eltern waren bereits zahlreiche familiengerichtliche Umgangs- und Sorgerechtsverfahren anhängig.
Seit September 2019 verweigern die Kinder den Umgang mit dem Vater. Im vorliegenden Verfahren hat der Vater im Juni 2023 beantragt, die bestehende Ergänzungspflegschaft für den Bereich Umgangsbestimmung aufzuheben und eine Umgangsregelung entsprechend derjenigen aus dem Jahr 2015 anzuordnen.
Die Mutter hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen und den Umgang auszuschließen.
Das Familiengericht hat beide Kinder sowie die Beteiligten angehört und mit dem angefochtenen Beschluss vom 31.10.2023 die Ergänzungspflegschaft aufgehoben und das Umgangsrecht des Vaters mit den Kindern für die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft des Beschlusses ausgeschlossen.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Vater gegen den angeordneten Umgangsausschluss. Dabei ergänzt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Weiter beantragt er, der Mutter das Sorgerecht gem. § 1666 zu entziehen und zur alleinigen Ausübung auf den Vater zu übertragen sowie die Kinder aus dem Haushalt der Mutter zu entfernen und in die Obhut des Vaters oder einer Pflegefamilie zu verbringen.
Die Mutter verteidigt den angefochtenen Beschluss und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld 34 F 303/18, 34 F 1880/19, 34 F 1487/20, 34 F 2380/20, 343 F 8/21, 34 F 141/21, 343 F 937/21, 343 F 288/23 beigezogen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der angefochtenen Entscheidung wird auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen. In Bezug auf die weiteren Stellungnahmen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke, die Berichte und die Protokolle Bezug genommen. Der Senat hat die Beteiligten sowie die beiden Kinder persönlich angehört. Diesbezüglich wird auf die entsprechenden Anhörungsvermerke Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache, soweit sie sich gegen den Umgangsausschluss dem Grunde nach wendet, keinen Erfolg. Die Dauer des Umgangsausschlusses war im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu zu bestimmen, wie aus der Beschlussformel ersichtlich.
A. Umgang
Zu Recht hat das Amtsgericht den Umgang der beiden Kinder mit dem Vater gem. § 1684 Abs. 4 BGB befristet ausgeschlossen.
Das Umgangsrecht der Eltern darf nur eingeschränkt werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit ausschließt oder auch nur einschränkt, darf nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Die Einschränkung oder sogar ein Ausschluss des Umgangsrechts kommen somit nur als äußerste Maßnahme zur Abwendung einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdung der körperlichen und geistig-seelischen Entwicklung des Kindes in Betracht (BVerfG FamRZ 2009, 399; 2008, 494; 2007, 1625 und 105; BGH, FamRZ 1994, 158).
Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Ausübung des Umgangsrechtes in der Regel dem Wohl des Kindes dient.
Das Umgangsrecht eines Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt.
Im Rahmen der gebotenen Kindeswohlprüfung ist insbesondere der Kindeswille in den Blick zu nehmen. Der Kindeswille ist einerseits verbaler Ausdruck der Bindungen des Kindes zu den Eltern, andererseits aber auch Ausdruck der verfassungsrechtlich zu achtenden Selbstbestimmung des Kindes, nachdem die umgangsrechtliche Regelung das Kind unmittelbar betrifft. Die Grundrechte des Kindes gebieten deshalb, bei der gerichtlichen Umgangsregelung den Willen des Kindes zu berücksichtigen und die Folgen eines gegen diesen Willen angeordneten Umgangs berücksichtigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. November 2012 - 1 BvR 335/12 -, BVerfGK 20, 135-146).
Die Bedeutung des geäußerten Kindeswillens steigt mit zunehmendem Alter des Kindes. Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrt Bedeutung zu. Nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, dass ein Kind sich durch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann, erreicht werden (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737 m.w.N.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 6 UF 32/10 -, Rn. 13, juris).
Beachtlich ist der Kindeswille, wenn es sich um einen festen, nachvollziehbar begründeten Entschluss aus ernsthaften, subjektiv beachtlichen oder verständlichen Gründen handelt, insbesondere, wenn er über einen längeren Zeitraum durchgängig von einem verstandesreifen Kind geäußert wird (Clausius, Anm. zu BGH FamRZ 2020, 252, FamRB 2020, 59). Das Bundesverfassungsgericht hat danach schon den konstant geäußerten Willen eines 11-jährigen Kindes für potentiell entscheidend gehalten (BVerfG FamRZ 2008, 1737 - juris Rn. 31ff., 35). Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als Nutzen (BVerfG, FamRZ 2015, 1093, 1094). Im Falle der ernsthaft geäußerten Ablehnungshaltung eines Kindes im 14. Lebensjahr wird ein erzwungener Umgang regelmäßig zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes führen, zumal dadurch der Wille des Kindes gebrochen würde. Einem Kind in diesem Alter kann in einer so ernsten und privaten Angelegenheit wie der Frage eines Umgangs mit seinem Elternteil nicht das Recht auf freien Willen abgesprochen werden ((BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 1245/05 -, BVerfGK 6, 57-61).
Das gilt selbst dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Wille - auch - auf Beeinflussung durch den anderen Elternteil beruht (vgl. OLG Nürnberg, NZFam 2017, 185 - juris Rn. 71 mwN). Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 20, juris).
Entscheidend ist insoweit vielmehr, dass es sich um einen manifesten, nachhaltig geäußerten Kindeswillen handelt, der nicht ohne erhebliche Gefährdung des Kindeswohls ignoriert werden könnte (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1093)
Unter Beachtung dieser Grundsätze stellen gegen den Willen der Kinder A und C angeordnete Umgangskontakte mit dem Vater aktuell eine Kindeswohlgefährdung dar. Insoweit wird zunächst auf die ausführliche und sorgfältige Begründung des Amtsgerichts Bezug genommen. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
a)
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass es sich bei der Ablehnungshaltung der Kinder um einen autonomen und überdauernden Willen handelt, der angesichts des Alters der Kinder entscheidend ist.
(1)
Beide Kinder haben sich in ihrer Ablehnung des Vaters verfahrensübergreifend konstant geäußert. Sie haben mehrfach gegenüber verschiedenen Verfahrensbeteiligten den eindeutigen Wunsch formuliert, den Vater derzeit nicht sehen zu wollen.
A schließt dabei einen Kontakt mit dem Vater zukünftig vollständig aus. Dagegen wünscht sich C zunächst eine Phase, in der er zur Ruhe kommen kann und der Vater keinen Druck ausübt. Eine Wiederaufnahme der Kontakte schließt C für die Zukunft nicht aus, möchte aber den Zeitpunkt selbst bestimmen. Beide Kinder haben sich gegenüber dem Senat klar und entschieden dahingehend geäußert, dass ihnen ein Umgangsausschluss von einem Jahr deutlich zu kurz erscheint.
Insgesamt sind beide Kinder der ständigen Auseinandersetzungen und Gerichtsverfahren überdrüssig und betonen, dass es ihr eigener Wunsch sei, den Vater nicht zu sehen, nicht der der Mutter. Ihre Mutter habe nichts dagegen, dass sie den Vater treffen. Insbesondere A, aber auch C wünschen sich, dass dieser Wunsch endlich als der ihre respektiert und beachtet wird.
(2)
Die Ablehnung von Umgangskontakten mit dem Vater hat zum einen ihre Wurzel in dem seit vielen Jahren gerichtlich und außergerichtlich ausgetragenen und den Kindern nicht verborgen gebliebenen hochkonflikthaften Elternstreit und dem daraus resultierenden massiven Loyalitätskonflikt der Kinder. Es ist anzunehmen, dass beide Kinder dem ihnen durch die Eltern auferlegten Konflikt dadurch ausweichen, dass sie sich auf die Seite desjenigen Elternteils schlagen, in dessen Obhut sie leben, hier der Mutter.
Die Kinder haben ihre ablehnende Haltung zudem nachvollziehbar damit begründet, dass der Vater in der Vergangenheit immer wieder erheblichen emotionalen Druck auf sie ausgeübt habe. Deshalb habe A beispielsweise nicht auf diejenige weiterführende Schule gehen können, die er sich eigentlich ausgesucht habe. Der Vater habe unter anderem regelmäßig Gespräche mit den Kindern erzwungen, sei es über ein von ihm geschenktes Handy oder im Rahmen der Umgänge. Abweichende Meinungen seien nicht geduldet worden.
In den verschiedenen gerichtlich geführten Verfahren ist deutlich geworden, dass der Vater nur sehr eingeschränkt in der Lage ist, die kindlichen Bedürfnisse in der hoch strittigen familiären Situation zu erkennen und ihnen Rechnung zu tragen. Dies wird beispielhaft deutlich in dem Sorgerechtsantrag des Vaters im Beschwerdeverfahren, welcher das Ziel verfolgt, einen Obhutswechsel der Kinder herbeizuführen. Dies hebt den Elternstreit auf eine weitere Eskalationsstufe und bestärkt die Kinder in ihrem Erleben, dass der Vater ihre klaren und eindeutigen Wünsche missachtet und übergeht.
(2)
Selbst für den Fall, dass der Wille der Kinder vorliegend monokausal auf eine - bewusste oder unbewusste - Beeinflussung der Mutter zurückzuführen wäre, ist dieser Wille nach den oben dargestellten Grundsätzen beachtlich. Der Wille der Kinder entspricht den aktuellen Bindungsverhältnissen. Bei der Mutter fühlen sich die Kinder sicher, umsorgt und in ihren Bedürfnissen wahrgenommen. Das Verhältnis zum Vater ist jedoch vor dem Hintergrund des andauernden Elternkonflikts mittlerweile tief zerrüttet, auch wenn zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung durch einen familienpsychologischen Sachverständigen im Jahr 2015 noch eine sichere Bindung zu dem Vater bestanden haben mag.
b)
Diesen Willen zu übergehen bedeutete eine Kindeswohlgefährdung. Dem Senat ist aus einer Vielzahl von sachverständigerseits beratenen Verfahren bekannt, dass ein Übergehen des Kindeswillens im fortgeschrittenen Alter als Kontrollverlust bezüglich der eigenen Person erlebt wird, wodurch das Kind seine Selbstwirksamkeitsüberzeugung verlieren würde. Dieser erhebliche Eingriff in die Autonomieentwicklung des Kindes kann zu psychischen Erkrankungen oder Verhaltensauffälligkeiten des Kindes führen.
Auch die Sachverständige E kam in ihrem im Verfahren 34 F 1880/19 eingeholten Sachverständigengutachten - wie bereits im angefochtenen Beschluss ausgeführt - stringent und nachvollziehbar zu dem Schluss, dass ein Übergehen des Kinderwillens ebenso wie eine Fremdunterbringung der Kinder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einem ungestörteren Vater-Sohn-Verhältnis, sondern zu einer größeren Schädigung der Kinder führe als ein Kontaktabbruch zum Vater.
c)
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens.
(1)
Das Privatgutachten des Herrn F vermag hiergegen nichts zu erinnern.
Die Stellungnahme verwertet lediglich Aussagen des Vaters sowie Passagen aus den gerichtlichen Gutachten. Mit den Kindern oder der Mutter hat Herr F nicht gesprochen. Auch mit dem Verhalten des Vaters befasst sich das Schreiben nicht, obwohl auch dieses aus den dem Psychologen vorliegenden Unterlagen hinreichend hervorgeht. Ein multimodaler Erklärungsansatz für die Ablehnung der Kinder findet sich hier, entgegen der Auffassung des Vaters, gerade nicht. Vielmehr wird die Ursache für das ablehnende Verhalten der Kinder ausschließlich in der mütterlichen Einflussnahme verortet und einseitig auf die durch eine Ausklammerung eines Elternteils aus dem Leben der Kinder resultierenden Gefährdungen des Kindeswohls verwiesen.
Dies ist zur Überzeugung des Senates, welcher sich von den Beteiligten einen persönlichen Eindruck verschafft hat, hier gerade nicht der Fall. Die Kinder haben nicht nur in ihrer Anhörung vor dem Senat, sondern auch gegenüber anderen Beteiligten verfahrensübergreifend nachvollziehbar geschildert, dass der Grund für ihre Ablehnung im Verhalten des Vaters liegt und eine Vielzahl an Beispielen väterlichen Verhaltens genannt. Mit der Einschätzung der Persönlichkeit des Vaters in dem im Verfahren 34 F 1880/19 eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten sind diese Schilderungen der Kinder ohne weiteres in Einklang zu bringen. Danach habe der Vater ein hohes Kränkungserleben sowie eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung. Er sei sehr impulsiv und machtbewusst, wolle seinen Willen durchsetzen, akzeptiere ein Nein der Kinder nicht und habe sich, anstatt den Kindern Raum zu geben, bedrängend und insistierend verhalten.
(2)
Aus dem gleichen Grund ist der seitens des Vaters zitierte Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 19.04.2005, 6 UF 155/04) auf den hiesigen Fall nicht übertragbar.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich in seiner Entscheidung mit einem damals sechsjährigen Mädchen befasst, dessen Mutter nach der Trennung vom Vater einseitig und grundlos die Kontakte mit dem Vater vereitelt hat. Das Kind hat im Rahmen des Verfahrens lediglich Vorbehalte gegenüber dem Vatergeäußert. Vor diesem Hintergrund hat der Senat ohne weitere Begründung und unter Bezugnahme auf das eingeholte Sachverständigengutachten geäußert, die „für das Kind mit einem Verlassen des mütterlichen Haushalts zunächst verbunden psychischen Probleme“ hielte er „für das kleinere Übel gegenüber einer fortschreitenden Entfremdung gegenüber dem Vater“ (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. April 2005 - 6 UF 155/04 -, Rn. 11, juris).
Diese Konstellation ist nicht auf die hier schon 13 und 15 Jahre alten Kinder übertragbar. In der Regel ist nämlich davon auszugehen, dass der Widerstand kleinerer Kinder mit erzieherischen Mittel überwunden werden kann, da diese aus eigenem Antrieb keine unüberwindliche Ablehnung des Umgangs entwickeln (Staudinger/ Rauscher, BGB, Buch 4 2006, § 1684 Rdnr. 94 a). Bei größeren Kindern - die Grenze wird bei etwa neun bis elf Jahren gezogen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 624 m.w.N.; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O. § 1684 Rn. 40) - ist von einer derartigen Einwirkungsmöglichkeit aber nicht mehr auszugehen und kann die Durchführung des Umgangsrechts demzufolge in der Regel nicht mehr mit erzieherischen Mitteln erreicht werden (OLG Hamm, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 10 WF 196/07 -, Rn. 9, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12. März 2008 - 10 UF 57/07 -, Rn. 22, juris: keinesfalls bei einem 16jährigen Mädchen).
(3)
Die Angriffe des Vaters gegen das im Verfahren 34 F 1880/19 eingeholte Sachverständigengutachten der Frau E gehen ebenfalls ins Leere.
Die Sachverständige E hat in ihrem - sehr ausführlichen und überzeugenden - Gutachten ausgeführt, dass die emotionale Belastung der Kinder im Falle eines erzwungenen Umgangs sowie einer Fremdunterbringung in keinem Verhältnis zu einem möglichen Gewinn stehe. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die Kinder in ihrer persönlichen Entwicklung von der Mutter derart behindert werden, dass diese Maßnahme gerechtfertigt werden könne (S. 254 des Sachverständigengutachtens). Die Sachverständige geht an keiner Stelle von einseitigen oder fehlerhaften Annahmen aus und begründet ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar.
(4)
Auch die Ausführungen des Vaters zum sog. Eltern-Kind-Syndrom („Parental Aliention Syndrom“, kurz PAS) vermögen hiergegen nichts zu erinnern. Der Vater weist selbst darauf hin, dass PAS „auch“ durch die Erziehungsunfähigkeit des betreuenden Elternteils verursacht werden könnte, dass jedoch allzu vereinfachte Vorstellungen (im Sinne einer monokausalen Schuldzuweisung an den betreuenden Elternteil) durch einen multikausalen Ansatz ersetzt werden müssten. Dem ist die Sachverständige nachgekommen, indem sie die Ursache für die Ablehnung der Kinder auch im Verhalten des Vaters festmacht.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung und der Anhörung der Kinder ist die Dauer des Umgangsausschlusses zum Nachteil des Vaters zu verlängern. Verfahrensrechtlich ist dies möglich, weil in Kindschaftsverfahren das Verschlechterungsverbot nicht gilt.
Die Verlängerung des Ausschlusses auf zwei Jahre ist geboten, um dem Bedürfnis der Kinder, nicht immer wieder in Umgangsverfahren hineingezogen zu werden, Rechnung zu tragen. Den Kindern soll die Möglichkeit gegeben werden, die garantierte Kontaktpause zu nutzen, um sich einerseits von den immer wieder neuen Umgangsverfahren zu erholen. Andererseits ist mit einer längeren Pause die Hoffnung verknüpft, dass die Kinder von sich aus und ohne Druck den Wunsch entwickeln, wieder ihren Vater zu treffen. Ihnen stünde es dabei frei, vor Ablauf der zwei Jahre zu ihm in Kontakt zu treten. Die Entscheidung des Senats verbietet nur dem Vater, Kontakte einzufordern. Dass sich innerhalb der vom Amtsgericht bestimmten Zeitspanne von einem Jahr die Einstellungen der Kinder oder des Vaters ändern, ist nicht zu erwarten. Bezüglich des ältesten Kindes A ist es geboten und angemessen, den Umgangsausschluss über die Dauer von zwei Jahren hinaus bis zum Zeitpunkt seiner Volljährigkeit zu erstrecken. Damit wird sichergestellt, dass A in den letzten Monaten vor seiner Volljährigkeit nicht noch mit einem weiteren, dann sinnlosen Umgangsverfahren konfrontiert wird.
Da der Umgangsausschluss verlängert wird, kann dahingestellt bleiben, ob die vom Amtsgericht gewählte Frist, nämlich „ein Jahr nach Rechtskraft“ hinreichend bestimmt ist.
B. Sorgerecht
Der Sorgerechtsantrag des Vaters ist unzulässig. Eine Entscheidung zum Sorgerecht ist dem Senat nicht angefallen. Der Vater hat seine Beschwerde ausdrücklich auf die Anordnung des Umgangsausschlusses beschränkt, d. h. die Aufhebung der Ergänzungspflegschaft, welche das Sorgerecht betrifft, unangefochten gelassen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Antrag des Vaters, dessen Zulässigkeit unterstellt, auch unbegründet wäre.
Anhaltspunkte, dass von Amts wegen in das Sorgerecht der Mutter im Sinne des Antrages des Vaters gem. § 1666 BGB einzugreifen wäre, liegen nicht vor. Das Kindeswohl ist im Haushalt der Mutter nicht gefährdet. Vielmehr wäre eine Herausnahme der Kinder aus dem Haushalt der Mutter aus der Sicht der Kinder klar eine Strafe für ihre Verweigerung des Umganges. Die damit - wie ausgeführt - einhergehende Beeinträchtigung des Kindeswohls ist durch nichts gerechtfertigt. Eine intakte Beziehung zum Vater ließe sich dadurch erst recht nicht wiederherstellen.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 45 FamGKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.