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3 Ws 85/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-03-19, 3 Ws 85/24
3 Ws 85/24Tribunal supérieur19 mars 2024
1. Der Maßregelvollzugsklinik steht bezüglich der Art und Weise der Vorführung eines Untergebrachten zu einer gerichtlichen Anhörung grundsätzlich ein Organisations- und Ausgestaltungsermessen zu. Im Rahmen der Ausübung dieses Ermessens ist ggf. auch der Lockerungsgrad des Untergebrachten zu berücksichtigen. 2. Der Anhörungsverzicht eines Untergebrachten, der grundsätzlich an der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer teilnehmen will, sich aber weigert, über eine Justizvollzugsanstalt inkl. Übernachtung zur Anhörung verschubt zu werden, kann unter Umständen unwirksam sein, wenn der Untergebrachte über "1:1 begleiteten Ausgang" verfügt und ein Klinikmitarbeiter ebenfalls zum Anhörungstermin geladen ist, so dass diese gemeinsam im Rahmen eines solchen Ausgangs zum Anhörungstermin erscheinen könnten.
Entscheidungsdatum: 2024-03-19
Aktenzeichen: 3 Ws 85/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0319.3WS85.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 463 Abs. 5 S. 2, Abs. 3; § 454 Abs. 1; StGB § 67d Abs. 6, Abs. 2
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Untergebrachten.
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