Oberlandesgericht Hamm, 2024-02-13, 10 U 9/22

10 U 9/22Tribunal supérieur13 févr. 2024

Regest

1. Der zur Bemessung der wertabhängigen Gerichtsgebühr maßgebende Gebührenstreitwert ist in einem Klageverfahren einheitlich nach dem Wert eines jeden Streitgegenstandes zum Zeitpunkt der Anhängigmachung zu bestimmen. 2. Wird der Antrag im weiteren Verlauf des Verfahrens ermäßigt, d.h. die Klage teilweise zurückgenommen oder übereinstimmend für erledigt erklärt, so hat dies auf den Wert für die Gerichtsgebühren keinen Einfluss; es bleibt bei dem Wert zu Beginn des Rechtszugs. 3. Eine nach bestimmten Verfahrensabschnitten gestaffelte Festsetzung des (Gebühren-)Streitwerts von Amts wegen ist danach für die Festsetzung der Gerichtsgebühren nicht erforderlich und vom Gerichtskostengesetz auch nicht vorgesehen. 4. Die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wirkt nicht allgemeinverbindlich, sondern nur inter partes, also zwischen einem bestimmten Anwalt und seinem Auftraggeber.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 10 U 9/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-13

Aktenzeichen: 10 U 9/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0213.10U9.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: GKG § 63 Abs. 3 S. 2 GKG; GKG § 40; RVG § 33

Leitsätze

    1. Der zur Bemessung der wertabhängigen Gerichtsgebühr maßgebende Gebührenstreitwert ist in einem Klageverfahren einheitlich nach dem Wert eines jeden Streitgegenstandes zum Zeitpunkt der Anhängigmachung zu bestimmen.
    1. Wird der Antrag im weiteren Verlauf des Verfahrens ermäßigt, d.h. die Klage teilweise zurückgenommen oder übereinstimmend für erledigt erklärt, so hat dies auf den Wert für die Gerichtsgebühren keinen Einfluss; es bleibt bei dem Wert zu Beginn des Rechtszugs.
    1. Eine nach bestimmten Verfahrensabschnitten gestaffelte Festsetzung des (Gebühren-)Streitwerts von Amts wegen ist danach für die Festsetzung der Gerichtsgebühren nicht erforderlich und vom Gerichtskostengesetz auch nicht vorgesehen.
    1. Die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wirkt nicht allgemeinverbindlich, sondern nur inter partes, also zwischen einem bestimmten Anwalt und seinem Auftraggeber.

Tenor

Die Gegenvorstellung vom 09.01.2024 gegen die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren im Senatsbeschluss vom 28.11.2023 wird zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird von Amts wegen endgültig auf 26.148,84 € festgesetzt.

Auf Antrag des Klägervertreters wird der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers auf 26.148,84 € bis zum 17.10.2022 und danach auf 7.877,98 € bis zum 24.08.2023 und abschließend auf 8.239,53 € festgesetzt.

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