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4 W 22/23•Oberlandesgericht Hamm, 2024-02-06, 4 W 22/23
4 W 22/23Tribunal supérieur6 févr. 2024
Wegen § 13a Abs. 2 UWG gibt der Unterlassungschuldner, der in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt, bei einem Verstoß gegen gesetzliche Infomations- und Kennzeichnungspflichten im Sinne von § 13 Abs. 4 UWG (auch) dann keine Veranlassung zur Verfahrenseinleitung, wenn er den Verstoß auf die Abmahnung des Mitbewerbers hin abstellt und eine nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.
Entscheidungsdatum: 2024-02-06
Aktenzeichen: 4 W 22/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0206.4W22.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: ZPO § 93, § 99 Abs. 2 S. 1, §§ 571 Abs. 2 S. 2, UWG § 13a Abs. 2, § 13 Abs. 4, PAngV § 4 Abs. 1 S. 1
Wegen § 13a Abs. 2 UWG gibt der Unterlassungschuldner, der in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt, bei einem Verstoß gegen gesetzliche Infomations- und Kennzeichnungspflichten im Sinne von § 13 Abs. 4 UWG (auch) dann keine Veranlassung zur Verfahrenseinleitung, wenn er den Verstoß auf die Abmahnung des Mitbewerbers hin abstellt und eine nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen das Kosten-Urteil der 18. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum vom 14.03.2023 (I-18 O 25/22) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt.
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