Oberlandesgericht Hamm, 2024-02-06, 4 W 22/23

4 W 22/23Tribunal supérieur6 févr. 2024

Regest

Wegen § 13a Abs. 2 UWG gibt der Unterlassungschuldner, der in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt, bei einem Verstoß gegen gesetzliche Infomations- und Kennzeichnungspflichten im Sinne von § 13 Abs. 4 UWG (auch) dann keine Veranlassung zur Verfahrenseinleitung, wenn er den Verstoß auf die Abmahnung des Mitbewerbers hin abstellt und eine nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 W 22/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-06

Aktenzeichen: 4 W 22/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0206.4W22.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: ZPO § 93, § 99 Abs. 2 S. 1, §§ 571 Abs. 2 S. 2, UWG § 13a Abs. 2, § 13 Abs. 4, PAngV § 4 Abs. 1 S. 1

Leitsätze

Wegen § 13a Abs. 2 UWG gibt der Unterlassungschuldner, der in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt, bei einem Verstoß gegen gesetzliche Infomations- und Kennzeichnungspflichten im Sinne von § 13 Abs. 4 UWG (auch) dann keine Veranlassung zur Verfahrenseinleitung, wenn er den Verstoß auf die Abmahnung des Mitbewerbers hin abstellt und eine nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen das Kosten-Urteil der 18. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum vom 14.03.2023 (I-18 O 25/22) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt.

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