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10 W 9/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-02-05, 10 W 9/24
10 W 9/24Tribunal supérieur5 févr. 2024
Versäumt es der Aufhebungskläger vor Veranlassung der Zustellung der Antragsschrift den Aufhebungsbeklagten zum vorgerichtlichen Verzicht auf die Rechte aus einer einstweiligen Verfügung und zur Titelherausgabe aufzufordern, hat er den Aufhebungsbeklagten die Möglichkeit genommen, durch einen Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung die Inanspruchnahme des Gerichts mit den damit verbundenen Kosten zu vermeiden.
Entscheidungsdatum: 2024-02-05
Aktenzeichen: 10 W 9/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0205.10W9.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: ZPO § 936; ZPO 937; ZPO § 99; ZPO § 93
Versäumt es der Aufhebungskläger vor Veranlassung der Zustellung der Antragsschrift den Aufhebungsbeklagten zum vorgerichtlichen Verzicht auf die Rechte aus einer einstweiligen Verfügung und zur Titelherausgabe aufzufordern, hat er den Aufhebungsbeklagten die Möglichkeit genommen, durch einen Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung die Inanspruchnahme des Gerichts mit den damit verbundenen Kosten zu vermeiden.
Die sofortige Beschwerde des Aufhebungsklägers gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Bielefeld aus dem Anerkenntnisurteil vom 26. Dezember 2023 (Az.: 1 O 107/20) wird zurückgewiesen.
Der Aufhebungskläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse des Aufhebungsklägers.
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