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4 U 136/23•Oberlandesgericht Hamm, 2024-01-18, 4 U 136/23
4 U 136/23Tribunal supérieur18 janv. 2024
Zum Begriff des Randsortiments gemäß § 5 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW), hinsichtlich dessen der sonn- und feiertägliche Verkauf gestattet ist
Entscheidungsdatum: 2024-01-18
Aktenzeichen: 4 U 136/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0118.4U136.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: UWG § 3a, LÖG NRW §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 1
Zum Begriff des Randsortiments gemäß § 5 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW), hinsichtlich dessen der sonn- und feiertägliche Verkauf gestattet ist
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.06.2023 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 15. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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