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22 U 13/23•Oberlandesgericht Hamm, 2024-01-15, 22 U 13/23
22 U 13/23Tribunal supérieur15 janv. 2024
1. Die anwaltlichen Sorgfaltsanforderungen an die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zugangs fristgebundener Schriftsätze bei Versendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordern eine präzise Einweisung des für die Versendung zuständigen Personals durch den Rechtsanwalt. Diese hat sich darauf zu beziehen, wo und wie die automatische digitale Eingangsbestätigung im Sinne von § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO in der beA-Webanwendung zu finden ist und welcher Inhalt den ordnungsgemäßen Eingang der elektronischen Nachricht bei Gericht anzeigt. 2. Die erfolgreiche Übermittlung der elektronischen Nachricht an das Gericht über das beA wird in der Webanwendung des Systems durch den Meldetext „Request executed“, dem Eingangsdatum und dem Übermittlungsstatus „Erfolgreich“ angezeigt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 30.3.2023 – III ZB 13/22 – NJW 2023, 1717, Rn. 10). 3. Verwendet die versendende Anwaltskanzlei eine Software, die über eine Schnittstelle zur Webanwendung des beA verfügt, kann ein von der Software eigens generiertes Dokument mit der Bezeichnung „Zustellbestätigung“ nur dann ein taugliches Ersatzdokument der automatischen Eingangsbestätigung im Sinne von § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO und somit positiver Zustellnachweis sein, wenn es dieselben relevanten Prüfungsmerkmale wie der originäre Nachweis in der Webanwendung des beA aufweist. Die erforderliche anwaltliche Einweisung des für die Versendung zuständigen Personals muss sich in diesem Fall auch auf die Identifizierung dieser Merkmale in dem Ersatzdokument beziehen.
Entscheidungsdatum: 2024-01-15
Aktenzeichen: 22 U 13/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0115.22U13.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: ZPO § 130a ZPO
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Paderborn (3 O 257/22) wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt.
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