Oberlandesgericht Hamm, 2023-12-28, 3 ORs 70/23

3 ORs 70/23Tribunal supérieur28 déc. 2023

Regest

1. Eine „Gefangenenbefreiung im Amt“ (§ 120 Abs. 2 StGB) ist als solche zu tenorieren. 2. Wird die „Gefangenenbefreiung im Amt“ durch einen „für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten“ begangen, so sind die Voraussetzungen einer entsprechenden Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz festzustellen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 ORs 70/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-12-28

Aktenzeichen: 3 ORs 70/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1228.3ORS70.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 120; StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4; VerpflG § 1

Leitsätze

    1. Eine „Gefangenenbefreiung im Amt“ (§ 120 Abs. 2 StGB) ist als solche zu tenorieren.
    1. Wird die „Gefangenenbefreiung im Amt“ durch einen „für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten“ begangen, so sind die Voraussetzungen einer entsprechenden Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz festzustellen.

Tenor

1.Das angefochtene Urteil wirda) im Schuldspruch (nur) soweit die Angeklagte auch wegen Gefangenenbefreiung im Amt

b) im Rechtsfolgenausspruch jeweils mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Rahden zurückverwiesen.

3.Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

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