Oberlandesgericht Hamm, 2023-12-07, 5 Ws 321/23

5 Ws 321/23Tribunal supérieur7 déc. 2023

Regest

Ergeht gegen einen Untersuchungsgefangenen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl wegen Erkenntnissen, die erst im Laufe der Ermittlungen bekannt geworden sind, wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist im Sinne von § 121 Abs. 1 Satz 1 StPO in Gang gesetzt, wenn die neuen Erkenntnisse für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls tragen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 321/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-12-07

Aktenzeichen: 5 Ws 321/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1207.5WS321.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StPO § 121 Abs. 1

Leitsätze

Ergeht gegen einen Untersuchungsgefangenen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl wegen Erkenntnissen, die erst im Laufe der Ermittlungen bekannt geworden sind, wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist im Sinne von § 121 Abs. 1 Satz 1 StPO in Gang gesetzt, wenn die neuen Erkenntnisse für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls tragen.

Tenor

Eine Haftprüfung durch den Senat nach den §§ 121, 122 StPO ist derzeit nicht veranlasst.

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