Oberlandesgericht Hamm, 2023-12-06, 20 U 369/22

20 U 369/22Tribunal supérieur6 déc. 2023

Regest

1. Die rückwirkende Befristung eines Anerkenntnisses des Berufsunfähigkeitsversicherers ist nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich unwirksam. Die entsprechende Erklärung des Versicherers ist darauf zu prüfen, ob – uno actu – eine wirksame Einstellungsmitteilung wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit vorliegt. Dafür gelten freilich die von der Rechtsprechung für die Einstellungsmitteilung entwickelten Anforderungen (nachvollziehbare Vergleichsbetrachtung). 2. Zu Verjährungsfragen nach einem befristeten Anerkenntnis (unter A 6).

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 369/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-12-06

Aktenzeichen: 20 U 369/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1206.20U369.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Die rückwirkende Befristung eines Anerkenntnisses des Berufsunfähigkeitsversicherers ist nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich unwirksam. Die entsprechende Erklärung des Versicherers ist darauf zu prüfen, ob – uno actu – eine wirksame Einstellungsmitteilung wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit vorliegt. Dafür gelten freilich die von der Rechtsprechung für die Einstellungsmitteilung entwickelten Anforderungen (nachvollziehbare Vergleichsbetrachtung).

Zu Verjährungsfragen nach einem befristeten Anerkenntnis (unter A 6).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.11.2022 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.000,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 1.022,58 € seit dem 01.07.2015, dem 01.08.2015, dem 01.09.2015, dem 01.10.2015, dem 01.11.2015, dem 01.12.2015, dem 01.01.2016, dem 01.02.2016, dem 01.03.2016, dem 01.04.2016, dem 01.05.2016 und dem 01.06.2016 sowie aus einem Betrag von 729,84 € seit dem 23.09.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. Juli 2016 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Versicherungsnummer N01 im Voraus eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.022,58 €, längstens bis zum 31. Oktober 2027, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab Juli 2016 von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zu der Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Versicherungsnummer N01, längstens bis zum 31. Oktober 2027, befreit ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Beklagte.

Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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