Oberlandesgericht Hamm, 2023-11-27, 1 Vollz 615/23

1 Vollz 615/23Tribunal supérieur27 nov. 2023

Regest

1. Aus dem Regelungskonzept des § 18 SVVollzG NRW folgt kein genereller Anspruch des einzelnen Untergebrachten auf Aufnahme eines bestimmten Produktes in das Einkaufssortiment des Anstaltskaufmanns. Wie der Einkauf ausgestaltet wird und welche Produkte in das Sortiment aufgenommen werden, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Vollzugsbehörde. 2. Die auf Grundlage des § 18 SVVollzG NRW getroffenen Einkaufsregelungen sind nach § 115 Abs. 5 StVollzG gerichtlich nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie der Enrtscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens eingehalten hat. 3. § 18 Abs. 2 SVVollzG NRW begrenzt die Ermessensausübung der Vollzugsbehörde dahin, dass die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung gefährdende Gegenstände (generell) vom Einkauf ausgeschlossen sind. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, steht die Entscheidung, ob ein bestimmter Gegenstand grundsätzlich vom Einkauf ausgeschlossen wird bzw. ob einem bestimmten Untergebrachten der Kauf gestattet wird, nicht im Ermessen der Vollzugsbehörde. 4. Diese gesetzlichen Einschränkungen des Ermessens sind unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum, die gesetzlich voll nachprüfbar sind und die die Vollzugsbehörde und im Nachgang die Strafvollstreckungskammer hinreichend vollständig ausfüllen müssen. Die Vollzugsbehörde muss dabei angeben, welche Gefahr sie befürchtet; die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung muss nicht in der Person des Untergebrachten begründet sein.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz 615/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-27

Aktenzeichen: 1 Vollz 615/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1127.1VOLLZ615.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: SVVollzG NRW § 18 Abs. 1 S. 2, Abs. 2; StVollzG § 115 Abs. 5

Leitsätze

    1. Aus dem Regelungskonzept des § 18 SVVollzG NRW folgt kein genereller Anspruch des einzelnen Untergebrachten auf Aufnahme eines bestimmten Produktes in das Einkaufssortiment des Anstaltskaufmanns. Wie der Einkauf ausgestaltet wird und welche Produkte in das Sortiment aufgenommen werden, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Vollzugsbehörde.
    1. Die auf Grundlage des § 18 SVVollzG NRW getroffenen Einkaufsregelungen sind nach § 115 Abs. 5 StVollzG gerichtlich nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie der Enrtscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens eingehalten hat.
    1. § 18 Abs. 2 SVVollzG NRW begrenzt die Ermessensausübung der Vollzugsbehörde dahin, dass die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung gefährdende Gegenstände (generell) vom Einkauf ausgeschlossen sind. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, steht die Entscheidung, ob ein bestimmter Gegenstand grundsätzlich vom Einkauf ausgeschlossen wird bzw. ob einem bestimmten Untergebrachten der Kauf gestattet wird, nicht im Ermessen der Vollzugsbehörde.
    1. Diese gesetzlichen Einschränkungen des Ermessens sind unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum, die gesetzlich voll nachprüfbar sind und die die Vollzugsbehörde und im Nachgang die Strafvollstreckungskammer hinreichend vollständig ausfüllen müssen. Die Vollzugsbehörde muss dabei angeben, welche Gefahr sie befürchtet; die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung muss nicht in der Person des Untergebrachten begründet sein.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer für Vollzugssachen des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

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