Oberlandesgericht Hamm, 2023-11-23, 3 Ws 391/23

3 Ws 391/23Tribunal supérieur23 nov. 2023

Regest

Zur Frage, ob ein Bewährungswiderruf wegen einer zwischen dem Ende der ursprünglichen Bewährungszeit und dem Verlängerungsbeschluss, der eine Verlängerung der ursprünglichen Bewährungszeit bestimmt, begangenen Straftat ausgeschlossen ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 391/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-23

Aktenzeichen: 3 Ws 391/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1123.3WS391.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Leitsätze

Zur Frage, ob ein Bewährungswiderruf wegen einer zwischen dem Ende der ursprünglichen Bewährungszeit und dem Verlängerungsbeschluss, der eine Verlängerung der ursprünglichen Bewährungszeit bestimmt, begangenen Straftat ausgeschlossen ist.

Tenor

Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Bielefeld auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.

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