Oberlandesgericht Hamm, 2023-11-23, 1 Vollz 564/23

1 Vollz 564/23Tribunal supérieur23 nov. 2023

Regest

1. Der Vollzugsanstalt obliegt nach § 44 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW die Gesundheitsfürsorge, wozu die tägliche Vitalitätskontrolle als notwendige Maßnahme zum Gesundheitssachutz gehört. 2. Zu welchem Zeitpunkt die Anstalt die Lebendkontrolle durchführt, obliegt der Organisationshoheit der Anstalt. 3. Ermessensentscheidungen der Anstalt im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG sind gerichtlich nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar. Soweit die Anstalt befugt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nach § 115 Abs. 5 StVollzG lediglich, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck des Ermessens nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Die Strafvollstreckungskammer darf dabei nicht ihr eigenes Ermessen bzw. ihre eigene Beurteilung an die Stelle des Ermessesnder Vollzugsbehörde setzen. 4. Die Nachtruhe i.S.d. § 19 Abs. 1 SVVollzG ist vollzugsspezifisch zu begreifen und schließt nicht per se jede Form der Nachtruhestörung von vorneherein aus: Soweit die tägliche Lebendkontrolle während der Nachtruhe erfolgt, muss die Anstalt die Interessen der Sicherungsverwahten (hier: ungestörter Schlaf) vor dem Hintergrund etwaiger Belange der Sicherheit und Ordnung im Ramhen der Vollzugsorganisation und dem Scheriehtsinteresse der Allgemeinheit abwägen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz 564/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-23

Aktenzeichen: 1 Vollz 564/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1123.1VOLLZ564.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: SVVollzG NRW § 19 Abs. 2 S. 1 § 44 Abs. 1; StVollzG § 115 Abs. 5

Leitsätze

    1. Der Vollzugsanstalt obliegt nach § 44 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW die Gesundheitsfürsorge, wozu die tägliche Vitalitätskontrolle als notwendige Maßnahme zum Gesundheitssachutz gehört.
    1. Zu welchem Zeitpunkt die Anstalt die Lebendkontrolle durchführt, obliegt der Organisationshoheit der Anstalt.
    1. Ermessensentscheidungen der Anstalt im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG sind gerichtlich nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar. Soweit die Anstalt befugt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nach § 115 Abs. 5 StVollzG lediglich, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck des Ermessens nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Die Strafvollstreckungskammer darf dabei nicht ihr eigenes Ermessen bzw. ihre eigene Beurteilung an die Stelle des Ermessesnder Vollzugsbehörde setzen.
    1. Die Nachtruhe i.S.d. § 19 Abs. 1 SVVollzG ist vollzugsspezifisch zu begreifen und schließt nicht per se jede Form der Nachtruhestörung von vorneherein aus: Soweit die tägliche Lebendkontrolle während der Nachtruhe erfolgt, muss die Anstalt die Interessen der Sicherungsverwahten (hier: ungestörter Schlaf) vor dem Hintergrund etwaiger Belange der Sicherheit und Ordnung im Ramhen der Vollzugsorganisation und dem Scheriehtsinteresse der Allgemeinheit abwägen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Störung der Nachtruhe durch Durchführung der Vitalitätskontrolle zwischen 5.45 Uhr und 6.00 Uhr zurückgewiesen wurde.

Im Umfang der Zulassung wird der angefochtene Beschluss auf die Rechtsbeschwerde aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die (gesamten) Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer für Vollzugssachen des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

Im Übrigen (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Störung der Nachtruhe durch das Öffnen der Zimmertür zwischen 5.45 Uhr und 6.00 Uhr) wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

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