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3 Ws 426/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-11-21, 3 Ws 426/23
3 Ws 426/23Tribunal supérieur21 nov. 2023
Unter den Begriff der "die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Straftat" i.S.v. § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO fallen regelmäßig jedenfalls Betrugstaten mit einer Schadenssumme von jeweils 5000 Euro oder mehr. Dies gilt insbesondere, wenn die Allgemeinheit als Geschädigte - wie hier durch mögliche Schädigung von Sozialkassen oder vergleichbaren Institutionen - in Betracht kommt.
Entscheidungsdatum: 2023-11-21
Aktenzeichen: 3 Ws 426/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1121.3WS426.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 112a Abs. 1 Nr. 2
Unter den Begriff der "die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Straftat" i.S.v. § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO fallen regelmäßig jedenfalls Betrugstaten mit einer Schadenssumme von jeweils 5000 Euro oder mehr. Dies gilt insbesondere, wenn die Allgemeinheit als Geschädigte - wie hier durch mögliche Schädigung von Sozialkassen oder vergleichbaren Institutionen - in Betracht kommt.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.
Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.
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