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3 Ws 319/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-10-26, 3 Ws 319/23
3 Ws 319/23Tribunal supérieur26 oct. 2023
1. Es ist mit den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht mehr vereinbar, wenn für erforderlich gehaltene Behandlungsangebote Wartezeiten von – wie hier – deutlich mehr als einem Jahr bestehen. Denn die bloße Festsetzung therapeutischer Maßnahmen im Vollzugsplan beinhaltet noch kein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Betreuungsangebot. Vielmehr müssen die plangemäßen Vorgaben auch zügig und konsequent tatsächlich angeboten werden. 2. Sofern eine für erforderlich gehaltene Gruppenmaßnahme innerhalb des Maßregelvollzuges aufgrund des Nichterreichens der für die erforderlichen gruppendynamischen Prozesse ausreichende Teilnehmerzahl aus sachlichen Gründen nicht zustande kommen sollte, so ist dem Untergebrachten jedenfalls die Teilnahme an einer vergleichbaren Maßnahme innerhalb des Strafvollzuges anzubieten. 3. Es ist sachdienlich, einen einer Einzelpsychotherapie im Unterbringungsverlauf ambivalent gegenüberstehenden Sicherungsverwahrten, der auf einer Warteliste für eine Einzelpsychotherapie steht zunächst auf der Warteliste zu belassen und die verbleibende Zeit bis zum tatsächlich möglichen Beginn einer Einzelpsychotherapie dafür zu nutzen, diesen entsprechend zu motivieren, anstatt ihn von der Warteliste zu streichen, bis eine entsprechende Motivation gelungen ist.
Entscheidungsdatum: 2023-10-26
Aktenzeichen: 3 Ws 319/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1026.3WS319.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 66c Abs. 1 Nr. 1; StGB § 67d Abs. 2 S. 2
Es wird festgestellt, dass dem Untergebrachten derzeit keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 StGB angeboten wird.
Der Justizvollzugsanstalt C. wird eine Frist von sechs Monaten gesetzt, binnen derer dem Untergebrachten die Teilnahme an einer BPS-Gruppe (Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter) oder an einer vergleichbaren innervollzuglichen Gruppenmaßnahme zu ermöglichen ist.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Untergebrachten trägt die Staatskasse.
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