Oberlandesgericht Hamm, 2023-10-11, 7 U 57/23

7 U 57/23Tribunal supérieur11 oct. 2023

Regest

1. Zu den im Rahmen von 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB maßgeblichen Verkehrssicherungspflichten eines Reitlehrers und seines angestellten Berittführers im Zusammenhang mit der Veranstaltung eines Wanderausritts im Hinblick auf Galoppstrecken (Zulassung eines Minderjährigen, Auswahl des Pferdes, Gruppenzusammenstellung, Auswahl der Strecke, Auswahl des Berittführers, Instruktion zum Galopp, Überwachung während des Ausritts, Nachsorge nach Sturz) 2. Steht weder fest, dass ein Pferd genau das tat, was ihm vom Reiter signalisiert wurde, noch, dass es etwas tat, was ihm vom Reiter nicht signalisiert wurde, lässt sich die Realisierung der „spezifischen“/„typischen“ Tiergefahr im Sinne von § 833 Satz 1 BGB zu Lasten des beweisbelasteten geschädigten Reiters nicht feststellen (in Anwendung von BGH, Urteil vom 26.04.2022 – VI ZR 1321/20, r+s 2022, 410 Rn. 9 m. w. N.; BGH, Urteil vom 12.01.1982 – VI ZR 188/80, NJW 1982, 763 = juris Rn. 14). 3. Ein Reitlehrer als Tierhalter kann die Beaufsichtigung im Sinne des § 833 Satz 2 Hs. 2 Alt. 1 BGB jedenfalls dann wirksam auf seinen angestellten Berittführer delegieren, wenn dieser – wie hier – aufgrund der Dauer und des Ausmaßes eines Wanderausritts zum Tieraufseher im Sinne von § 834 BGB wird.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 57/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-11

Aktenzeichen: 7 U 57/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1011.7U57.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: BGB § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2; BGB § 833; BGB § 831

Leitsätze

    1. Zu den im Rahmen von 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB maßgeblichen Verkehrssicherungspflichten eines Reitlehrers und seines angestellten Berittführers im Zusammenhang mit der Veranstaltung eines Wanderausritts im Hinblick auf Galoppstrecken (Zulassung eines Minderjährigen, Auswahl des Pferdes, Gruppenzusammenstellung, Auswahl der Strecke, Auswahl des Berittführers, Instruktion zum Galopp, Überwachung während des Ausritts, Nachsorge nach Sturz)
    1. Steht weder fest, dass ein Pferd genau das tat, was ihm vom Reiter signalisiert wurde, noch, dass es etwas tat, was ihm vom Reiter nicht signalisiert wurde, lässt sich die Realisierung der „spezifischen“/„typischen“ Tiergefahr im Sinne von § 833 Satz 1 BGB zu Lasten des beweisbelasteten geschädigten Reiters nicht feststellen (in Anwendung von BGH, Urteil vom 26.04.2022 – VI ZR 1321/20, r+s 2022, 410 Rn. 9 m. w. N.; BGH, Urteil vom 12.01.1982 – VI ZR 188/80, NJW 1982, 763 = juris Rn. 14).
    1. Ein Reitlehrer als Tierhalter kann die Beaufsichtigung im Sinne des § 833 Satz 2 Hs. 2 Alt. 1 BGB jedenfalls dann wirksam auf seinen angestellten Berittführer delegieren, wenn dieser – wie hier – aufgrund der Dauer und des Ausmaßes eines Wanderausritts zum Tieraufseher im Sinne von § 834 BGB wird.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert ausgehend von der Schmerzensgeldvorstellung der Klägerin in der Klageschrift auf 6.000,00 EUR festzusetzen.

Es wird der Klägerin Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

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