Oberlandesgericht Hamm, 2023-09-28, 25 W 234/23

25 W 234/23Tribunal supérieur28 sept. 2023

Regest

Ein Kostenbeschluss nach § 494a II ZPO fällt weg, wenn im späteren Hauptsacheverfahren eine davon abweichende Kostengrundentscheidung – auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens betreffend – getroffen wird. Die aufgrund des Beschlusses nach § 494a II ZPO festgesetzten und gezahlten Kosten sind bei geänderter Kostengrundentscheidung zurückzuerstatten.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 25 W 234/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-28

Aktenzeichen: 25 W 234/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0928.25W234.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: §§ 103, 104, 91 IV, 494a II ZPO

Leitsätze

Ein Kostenbeschluss nach § 494a II ZPO fällt weg, wenn im späteren Hauptsacheverfahren eine davon abweichende Kostengrundentscheidung – auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens betreffend – getroffen wird. Die aufgrund des Beschlusses nach § 494a II ZPO festgesetzten und gezahlten Kosten sind bei geänderter Kostengrundentscheidung zurückzuerstatten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 26.04.2023 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 31.03.2023 wie folgt abgeändert.

Aufgrund des am 08.06.2022 verkündeten Urteils sind von der Streithelferin der Beklagten

1.427,68 EUR – eintausendvierhundertsiebenundzwanzig Euro und achtundsechzig Cent –

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2022 an die Kläger zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Streithelferin der Beklagten auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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