Oberlandesgericht Hamm, 2023-09-13, 30 U 81/21

30 U 81/21Tribunal supérieur13 sept. 2023

Regest

1. Die Kühlmittelsolltemperatur-Regelung stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, wegen derer den Fahrzeughersteller in der Regel zumindest eine Schadensersatzhaftung wegen fahrlässigen Verhaltens trifft. 2. Demgegenüber vermag sich dieser nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass entgegen der Annahme des Bundesgerichtshofs für eine Fahrlässigkeitshaftung im deutschen Recht kein Bedürfnis bestehe, da ausreichende andere Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. 3. Der Annahme der Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung steht auch nicht entgegen, dass durch ihre Abschaltung zwar die ausgestoßene Stickoxidmenge erhöht, die anderer Emissionen jedoch verringert werde (sog. Trade off). Das europäische Emissionsrecht sieht eine solche Kompensationsmöglichkeit nicht vor. Diesbezüglich ist auch trotz der Vorlage dieser Frage an den Europäischen Gerichtshof durch das Landgericht Duisburg (Beschluss vom 06.06.2023 – 1 O 55/19 –, BeckRS 2023, 20113) eine Aussetzung des Verfahrens nicht geboten. 4. Eine vollständige Vorteilsausgleichung kommt auch bei einem Software-Update, das die unzulässige Abschalteinrichtung vollständig beseitigt, für gewöhnlich nicht in Betracht, sofern der Kläger einen nicht geringen Zeitraum seit dem Erwerb des Fahrzeugs der latenten Gefahr der Stilllegung desselben durch das Kraftfahrt-Bundesamt ausgesetzt war.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 30 U 81/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-09-13

Aktenzeichen: 30 U 81/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0913.30U81.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 30. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 31, 249, 823 Abs. 2, 826; EG-FGV §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2

Leitsätze

    1. Die Kühlmittelsolltemperatur-Regelung stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, wegen derer den Fahrzeughersteller in der Regel zumindest eine Schadensersatzhaftung wegen fahrlässigen Verhaltens trifft.
    1. Demgegenüber vermag sich dieser nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass entgegen der Annahme des Bundesgerichtshofs für eine Fahrlässigkeitshaftung im deutschen Recht kein Bedürfnis bestehe, da ausreichende andere Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung stünden.
    1. Der Annahme der Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung steht auch nicht entgegen, dass durch ihre Abschaltung zwar die ausgestoßene Stickoxidmenge erhöht, die anderer Emissionen jedoch verringert werde (sog. Trade off). Das europäische Emissionsrecht sieht eine solche Kompensationsmöglichkeit nicht vor. Diesbezüglich ist auch trotz der Vorlage dieser Frage an den Europäischen Gerichtshof durch das Landgericht Duisburg (Beschluss vom 06.06.2023 – 1 O 55/19 –, BeckRS 2023, 20113) eine Aussetzung des Verfahrens nicht geboten.
    1. Eine vollständige Vorteilsausgleichung kommt auch bei einem Software-Update, das die unzulässige Abschalteinrichtung vollständig beseitigt, für gewöhnlich nicht in Betracht, sofern der Kläger einen nicht geringen Zeitraum seit dem Erwerb des Fahrzeugs der latenten Gefahr der Stilllegung desselben durch das Kraftfahrt-Bundesamt ausgesetzt war.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. März 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold – 6 O 208/20 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, 1.617,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2020 an den Kläger zu zahlen.

Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, den Kläger in Höhe von 273,53 € von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber den Rechtsanwälten H. freizustellen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 94 % und die Beklagte zu 6 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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