Oberlandesgericht Hamm, 2023-09-08, 29 W 35/23

29 W 35/23Tribunal supérieur8 sept. 2023

Regest

1. Die Anfechtung der Überleitungsanzeige des Sozialleistungsträgers vor den Fachgerichten ist im Hinblick auf die Aktivlegitimation des Sozialleistungsträgers im Deckungsprozess vor dem Zivilgericht vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO (Anschluss an BGH, Beschluss vom 10.01.2006, Az. X ZR 109/05, openJur 2011, 12090, Rn. 7). 2. Die Tatbestandswirkung der Überleitungsanzeige ändert nichts an der Vorgreiflichkeit der fachgerichtlichen Entscheidung darüber, ob die Überleitungsanzeige Bestand hat. 3. Ausschlaggebend für Erfolg oder Misserfolg eines Aussetzungsantrages bei Anfechtung der Überleitungsanzeige ist daher die gerichtliche Ermessensausübung nach § 148 ZPO. 4. Werden im fachgerichtlichen Verfahren lediglich Einwendungen vorgebracht, die das Bestehen des im Deckungsprozess zu prüfenden Anspruchs betreffen und ist das Bestehen eines solchen Anspruchs nicht offensichtlich ausgeschlossen, liegt eine Aussetzung nach § 148 ZPO nicht nahe.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 29 W 35/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-08

Aktenzeichen: 29 W 35/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0908.29W35.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 29. Zivilsenat

Normen: ZPO § 148

Leitsätze

    1. Die Anfechtung der Überleitungsanzeige des Sozialleistungsträgers vor den Fachgerichten ist im Hinblick auf die Aktivlegitimation des Sozialleistungsträgers im Deckungsprozess vor dem Zivilgericht vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO (Anschluss an BGH, Beschluss vom 10.01.2006, Az. X ZR 109/05, openJur 2011, 12090, Rn. 7).
    1. Die Tatbestandswirkung der Überleitungsanzeige ändert nichts an der Vorgreiflichkeit der fachgerichtlichen Entscheidung darüber, ob die Überleitungsanzeige Bestand hat.
    1. Ausschlaggebend für Erfolg oder Misserfolg eines Aussetzungsantrages bei Anfechtung der Überleitungsanzeige ist daher die gerichtliche Ermessensausübung nach § 148 ZPO.
    1. Werden im fachgerichtlichen Verfahren lediglich Einwendungen vorgebracht, die das Bestehen des im Deckungsprozess zu prüfenden Anspruchs betreffen und ist das Bestehen eines solchen Anspruchs nicht offensichtlich ausgeschlossen, liegt eine Aussetzung nach § 148 ZPO nicht nahe.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 19.07.2023 aufgehoben. Die Entscheidung über das Aussetzungsgesuch der Beklagten wird dem Landgericht Münster übertragen.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen.

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