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24 U 168/16•Oberlandesgericht Hamm, 2023-09-07, 24 U 168/16
24 U 168/16Tribunal supérieur7 sept. 2023
1. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist zugunsten einer Partei davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das bezweckt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer wohlverstandenen Interessenlage entspricht. 2. Der Begriff der Primärverletzung bezeichnet die für die Erfüllung der Haftungstatbestände des § 7 Abs. 1 StVG erforderliche Rechtsgutsverletzung. Ob über die Primärverletzung hinaus der Unfall auch für weitere Beschwerden ursächlich ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gem. § 287 ZPO beurteilt. 3. Die Anwesenheit von Begleitpersonen bei gerichtlichen Beweisaufnahmen in Form einer psychiatrischen Begutachtung kann die Verwertbarkeit des zu erstellenden Gutachtens in Frage stellen, wenn durch die Anwesenheit des Dritten Angaben der zu untersuchenden Partei verfälscht werden.
Entscheidungsdatum: 2023-09-07
Aktenzeichen: 24 U 168/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0907.24U168.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 133, 157; StVG § 7 Abs. 1; ZPO §§ 287, 411
Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist zugunsten einer Partei davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das bezweckt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer wohlverstandenen Interessenlage entspricht.
Der Begriff der Primärverletzung bezeichnet die für die Erfüllung der Haftungstatbestände des § 7 Abs. 1 StVG erforderliche Rechtsgutsverletzung. Ob über die Primärverletzung hinaus der Unfall auch für weitere Beschwerden ursächlich ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gem. § 287 ZPO beurteilt.
Die Anwesenheit von Begleitpersonen bei gerichtlichen Beweisaufnahmen in Form einer psychiatrischen Begutachtung kann die Verwertbarkeit des zu erstellenden Gutachtens in Frage stellen, wenn durch die Anwesenheit des Dritten Angaben der zu untersuchenden Partei verfälscht werden.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.09.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 10.081,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.097,92 € seit dem 29.10.2011 und aus weiteren 6.983,73 € seit dem 12.07.2012 zu zahlen.
Es bleibt festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden sowie sämtliche über bereits geleistete 750,00 € hinausgehenden weiteren und zukünftig entstehenden immateriellen Schäden aufgrund des Unfalls vom 00.07.2011 in DF. auf der Ausfahrt der B.-Station M.-straße 00, DF., zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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