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4 WF 104/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-08-29, 4 WF 104/23
4 WF 104/23Tribunal supérieur29 août 2023
1. Das Verfahren nach § 64 Abs. 2 S. 3 EStG betrifft nicht die Festlegung, welchem Elternteil das Kindergeld letztlich zusteht. Es dient nur der Verwaltungsvereinfachung dahingehend, dass für die Familienkasse der Bezugsberechtigte eindeutig feststeht. 2. Bieten bei gemeinsamer elterlicher Sorge und bei Betreuung des Kindes in einem paritätischen Wechselmodell beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr dafür, dass das Kindergeld zum Wohle des Kindes verwendet wird, kommt dem Kontinuitätsgesichtspunkt maßgebliche Bedeutung zu und besteht im Regelfall keine Veranlassung, die bislang praktizierte Handhabung abzuändern.
Entscheidungsdatum: 2023-08-29
Aktenzeichen: 4 WF 104/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0829.4WF104.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Normen: § 64 Abs. 2 S. 3 EStG
Das Verfahren nach § 64 Abs. 2 S. 3 EStG betrifft nicht die Festlegung, welchem Elternteil das Kindergeld letztlich zusteht. Es dient nur der Verwaltungsvereinfachung dahingehend, dass für die Familienkasse der Bezugsberechtigte eindeutig feststeht.
Bieten bei gemeinsamer elterlicher Sorge und bei Betreuung des Kindes in einem paritätischen Wechselmodell beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr dafür, dass das Kindergeld zum Wohle des Kindes verwendet wird, kommt dem Kontinuitätsgesichtspunkt maßgebliche Bedeutung zu und besteht im Regelfall keine Veranlassung, die bislang praktizierte Handhabung abzuändern.
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 16.06.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 06.06.2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 600,- € festgesetzt.
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