Oberlandesgericht Hamm, 2023-08-29, 4 U 222/22

4 U 222/22Tribunal supérieur29 août 2023

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 222/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-08-29

Aktenzeichen: 4 U 222/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0829.4U222.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.08.2022 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für eine Haartransplantation nach der „C-Methode Update V“ mit der Angabe zu werben:

    1. „Die C-Methode ist die neueste technische Innovation…“,
    1. „…behandeln wir in unserer Klinik ab sofort mit der neuen Generation des Haar-Roboters C“,
    1. „Die neu überarbeitete Version des C-Systems punktet mit mehr Schnelligkeit und Flexibilität“,
    1. „NEU: verbessertes C® Update V“,
    1. „The new Generation: C“,

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K4 wiedergegeben.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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