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7 U 112/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-08-22, 7 U 112/22
7 U 112/22Tribunal supérieur22 août 2023
1. Zur – hier noch offen gelassenen – Frage der Zulässigkeit der Übernahme der Protokollführung über die Beweisaufnahme, konkret die Protokollierung des mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen selbst (siehe die Unzulässigkeit bejahend OLG Hamm, Urteil vom 29.12.2023 – 7 U 73/23, r+s 2024, 425). 2. Will ein Fahrzeugführer nach Auffahrt auf die Vorfahrtstraße sich gar nicht für eine längere Strecke in den fließenden Verkehr eingliedern, sondern vielmehr in eine nur ca. 50m entfernte Grundstückseinfahrt nach links einbiegen, muss er, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Zuge seines für den Verkehr auf der Vorfahrtstraße ersichtlich gefährlichen Fahrmanövers auszuschließen, bereits seine Einfahrt in die Vorfahrtstraße zurückstellen, wenn er das geplante nahe Einbiegen nicht so frühzeitig ankündigen kann, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs auf der Vorfahrtsstraße ausgeschlossen ist, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4, Abs. 5, § 1 Abs. 2 StVO (in Anlehnung an OLG Hamm, Beschluss vom 27.06.2022 – 7 U 19/22, BeckRS 2022, 30038 = juris Rn. 8).
Entscheidungsdatum: 2023-08-22
Aktenzeichen: 7 U 112/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0822.7U112.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 159, 160; BGB 249 ff.; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 8 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4, Abs. 5, § 1 Abs. 2
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.08.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (3 O 253/21) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 13.045,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2018 zu zahlen sowie die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten gegenüber Herrn Rechtsanwalt W. in Höhe von 865,00 EUR freizustellen.
Wegen der weitergehenden vorgerichtlichen Kosten wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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