Oberlandesgericht Hamm, 2023-08-14, 31 U 125/21

31 U 125/21Tribunal supérieur14 août 2023

Regest

1. Eine Identität des Streitgegenstands fehlt bei einer Klage auf Feststellung, dass der Darlehensnehmer aufgrund seines Widerrufs aus dem Darlehensvertrag keine Leistungen mehr schuldet (negative Feststellungsklage), und einer Leistungsklage, die auf Rückzahlung der vom Darlehensnehmer erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der Anzahlung für den finanzierten Kaufgegenstand gerichtet ist. 2. Der in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zum Ausdruck kommende Grundsatz der perpetuatio fori findet seine Grenze im Falle einer Klageänderung nach § 263 ZPO oder einer qualitativen Klageerweiterung. 3. Ein Sachzusammenhang und/oder prozessökonomische Erwägungen können einen Gerichtsstand für die Zahlungsklage des Darlehensnehmers an seinem Wohnsitz nicht begründen. 4. Eine hilfsweise erklärte Erledigung der Hauptsache ist mit mit einem auf Verurteilung gerichteten Hauptantrag nicht zu vereinbaren.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 31 U 125/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-08-14

Aktenzeichen: 31 U 125/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0814.31U125.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 261 Abs. 3 Nr. 2 , 12, 17, 29, 91a Abs. 1

Leitsätze

    1. Eine Identität des Streitgegenstands fehlt bei einer Klage auf Feststellung, dass der Darlehensnehmer aufgrund seines Widerrufs aus dem Darlehensvertrag keine Leistungen mehr schuldet (negative Feststellungsklage), und einer Leistungsklage, die auf Rückzahlung der vom Darlehensnehmer erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der Anzahlung für den finanzierten Kaufgegenstand gerichtet ist.
    1. Der in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zum Ausdruck kommende Grundsatz der perpetuatio fori findet seine Grenze im Falle einer Klageänderung nach § 263 ZPO oder einer qualitativen Klageerweiterung.
    1. Ein Sachzusammenhang und/oder prozessökonomische Erwägungen können einen Gerichtsstand für die Zahlungsklage des Darlehensnehmers an seinem Wohnsitz nicht begründen.
    1. Eine hilfsweise erklärte Erledigung der Hauptsache ist mit mit einem auf Verurteilung gerichteten Hauptantrag nicht zu vereinbaren.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Juli 2021 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az.: 014 O 230/20) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 40.000,00 Euro festgesetzt.

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