Oberlandesgericht Hamm, 2023-08-10, 9 UF 76/23

9 UF 76/23Tribunal supérieur10 août 2023

Regest

1. Bei einem Umgangswunsch der Großeltern mit ihren halbverwaisten Enkeln besteht keine Vermutung für eine Kindeswohldienlichkeit solcher Kontakte, wenn der verbliebene (verwitwete) Elternteil diese bei konflikthafter Vorgeschichte ablehnt. 2. Ein erneuter Erörterungstermin im Beschwerdeverfahren lässt nicht schon deshalb i.S.v. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG neue Erkenntnisse erwarten, weil er für die weiteren Beteiligten eine „Pflicht begründet, sich mit dem abweichenden Standpunkt des Beschwerdeführers auseinander zu setzen“.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 9 UF 76/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-10

Aktenzeichen: 9 UF 76/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0810.9UF76.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat für Familiensachen

Leitsätze

    1. Bei einem Umgangswunsch der Großeltern mit ihren halbverwaisten Enkeln besteht keine Vermutung für eine Kindeswohldienlichkeit solcher Kontakte, wenn der verbliebene (verwitwete) Elternteil diese bei konflikthafter Vorgeschichte ablehnt.
    1. Ein erneuter Erörterungstermin im Beschwerdeverfahren lässt nicht schon deshalb i.S.v. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG neue Erkenntnisse erwarten, weil er für die weiteren Beteiligten eine „Pflicht begründet, sich mit dem abweichenden Standpunkt des Beschwerdeführers auseinander zu setzen“.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 30.05.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Lemgo vom 08.05.2023 (7 F 18/23) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

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