Oberlandesgericht Hamm, 2023-08-08, 5 ORs 46/23

5 ORs 46/23Tribunal supérieur8 août 2023

Regest

1. Die Anordnung eines Fahrverbots und die Festsetzung einer isolierten Sperrfrist schließen einander regelmäßig aus. 2. Ein Fahrverbot kommt neben der Festsetzung einer isolierten Sperrfrist nur in Betracht, wenn das Gericht dem Täter auch das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen will (§ 69a Abs. 2 StGB).

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 ORs 46/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-08

Aktenzeichen: 5 ORs 46/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0808.5ORS46.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: § 44 Abs. 1 S. 1 StGB; § 69a Abs. 1 S. 3 StGB

Leitsätze

  1. Die Anordnung eines Fahrverbots und die Festsetzung einer isolierten Sperrfrist schließen einander regelmäßig aus.

  2. Ein Fahrverbot kommt neben der Festsetzung einer isolierten Sperrfrist nur in Betracht, wenn das Gericht dem Täter auch das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen will (§ 69a Abs. 2 StGB).

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird – unter Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit – das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 08.12.2022 (Az. 41 Ds - 32 Js 1914/21 - 106/22) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Ausspruch über das Fahrverbot aufgehoben wird; das Fahrverbot entfällt.

Im Übrigen wird die Revision auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

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