Oberlandesgericht Hamm, 2023-07-31, 11 W 73/22

11 W 73/22Tribunal supérieur31 juil. 2023

Regest

Wird einem in der Sicherungsverwahrung Inhaftierten ein Begleitausgang rechtwidrig versagt und versäumt der Inhaftierte in der Folge einen gerichtlichen Anhörungstermin auch deswegen, weil er eine ihm angebotene Vorführung zu dem Termin ablehnt, kann der mit dem rechtswidrigen Widerruf des Begleitausgangs verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Inhaftierten als eine nicht erhebliche, entschädigungslos hinzunehmende Pflichtverletzung zu bewerten sein.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 11 W 73/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-31

Aktenzeichen: 11 W 73/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0731.11W73.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

Leitsätze

Wird einem in der Sicherungsverwahrung Inhaftierten ein Begleitausgang rechtwidrig versagt und versäumt der Inhaftierte in der Folge einen gerichtlichen Anhörungstermin auch deswegen, weil er eine ihm angebotene Vorführung zu dem Termin ablehnt, kann der mit dem rechtswidrigen Widerruf des Begleitausgangs verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Inhaftierten als eine nicht erhebliche, entschädigungslos hinzunehmende Pflichtverletzung zu bewerten sein.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.11.2022 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 14.10.2022 wird zurückgewiesen.

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