Oberlandesgericht Hamm, 2023-07-13, 20 U 64/22

20 U 64/22Tribunal supérieur13 juil. 2023

Regest

1. Bei einer D&O-Versicherung mit eingeschlossenem Strafrechtsschutz kann der Versicherer, wenn er zu Gunsten der versicherten Geschäfts¬¬¬führer im Falle bestrittener Wissentlichkeit der Pflichtverletzung „vorläufige Deckung“ bis zur gerichtlichen Feststellung der Wissentlichkeit versprochen hat, seiner vorläufigen Inanspruchnahme nicht mit Erfolg entgegenhalten, der strafrechtlich verfolgte Versicherte habe Unterrichtungsobliegenheiten verletzt, weil er sich nicht vom Versicherer zu den Anklagevorwürfen „vernehmen“ lasse, diesem keine Akteneinsicht in die Strafverfahrensakte ermögliche oder keinen Einblick in die Verteidigerhandakte gestatte und es dem Versicherer deshalb nicht möglich sei, den Versicherten vorzeitig der „wissentlichen Pflichtverletzung“ zu überführen. 2. Bei einer solchen D&O-Versicherung kann der Versicherer seiner Inanspruchnahme im „vorläufigen“ Strafrechtsschutz auch nicht § 109 VVG („mehrere Geschädigte“) entgegenhalten, wenn durch die Pflichtverletzung einzig der Fiskus geschädigter „Dritter“ ist. Insbesondere sind etwaige Ansprüche der Gesellschaft als Versicherungsnehmerin gegen ihre versicherten Geschäftsführer nach § 43 GmbHG nicht Ansprüche „Dritter“ i.S.d. § 109 VVG.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 64/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-13

Aktenzeichen: 20 U 64/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0713.20U64.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Bei einer D&O-Versicherung mit eingeschlossenem Strafrechtsschutz kann der Versicherer, wenn er zu Gunsten der versicherten Geschäfts¬¬¬führer im Falle bestrittener Wissentlichkeit der Pflichtverletzung „vorläufige Deckung“ bis zur gerichtlichen Feststellung der Wissentlichkeit versprochen hat, seiner vorläufigen Inanspruchnahme nicht mit Erfolg entgegenhalten, der strafrechtlich verfolgte Versicherte habe Unterrichtungsobliegenheiten verletzt, weil er sich nicht vom Versicherer zu den Anklagevorwürfen „vernehmen“ lasse, diesem keine Akteneinsicht in die Strafverfahrensakte ermögliche oder keinen Einblick in die Verteidigerhandakte gestatte und es dem Versicherer deshalb nicht möglich sei, den Versicherten vorzeitig der „wissentlichen Pflichtverletzung“ zu überführen.

Bei einer solchen D&O-Versicherung kann der Versicherer seiner Inanspruchnahme im „vorläufigen“ Strafrechtsschutz auch nicht § 109 VVG („mehrere Geschädigte“) entgegenhalten, wenn durch die Pflichtverletzung einzig der Fiskus geschädigter „Dritter“ ist. Insbesondere sind etwaige Ansprüche der Gesellschaft als Versicherungsnehmerin gegen ihre versicherten Geschäftsführer nach § 43 GmbHG nicht Ansprüche „Dritter“ i.S.d. § 109 VVG.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.01.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (3 O 311/21) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann eine Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 170.000,00 € festgesetzt (15.330,18 € Klage zzgl. 142.735,86 € negative Feststellungswiderklage).

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