Oberlandesgericht Hamm, 2023-07-13, 1 WF 93/23

1 WF 93/23Tribunal supérieur13 juil. 2023

Regest

1. Zur Zulässigkeit einer VKH-Beschwerde im einstweiligen Anordnungsverfahren, wenn dort noch keine mündliche Erörterung stattgefunden hat. 2. Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde trotz divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung, wenn die Beschwerde zur Gewährung von VKH führt. 3. Die Drohung, ursprünglich einvernehmlich überlassene Nacktaufnahmen im Internet zu veröffentlichen, erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GewSchG. Zum Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, durch den ihr Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf eine einstweilige Gewaltschutzanordnung versagt worden war. Dieser Antrag ist auf den Vortrag gestützt, der Antragsgegner habe gedroht, ihm ursprünglich freiwillig überlassene Nacktaufnahmen der Beschwerdeführerin im Internet zu veröffentlichen. Das Amtsgericht hatte die Versagung damit begründet, dass die angedrohte Handlung keine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung darstelle. Das Rechtsmittel hatte vor dem Senat Erfolg.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 WF 93/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-13

Aktenzeichen: 1 WF 93/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0713.1WF93.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Familiensenat

Normen: FamFG § 57; GewSchG § 1; ZPO § 574 Abs. 3

Leitsätze

    1. Zur Zulässigkeit einer VKH-Beschwerde im einstweiligen Anordnungsverfahren, wenn dort noch keine mündliche Erörterung stattgefunden hat.
    1. Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde trotz divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung, wenn die Beschwerde zur Gewährung von VKH führt.
    1. Die Drohung, ursprünglich einvernehmlich überlassene Nacktaufnahmen im Internet zu veröffentlichen, erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GewSchG.

Zum Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, durch den ihr Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf eine einstweilige Gewaltschutzanordnung versagt worden war. Dieser Antrag ist auf den Vortrag gestützt, der Antragsgegner habe gedroht, ihm ursprünglich freiwillig überlassene Nacktaufnahmen der Beschwerdeführerin im Internet zu veröffentlichen. Das Amtsgericht hatte die Versagung damit begründet, dass die angedrohte Handlung keine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung darstelle.

Das Rechtsmittel hatte vor dem Senat Erfolg.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Verfahrenskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts

– Familiengericht – Bielefeld vom 3.7.2023 abgeändert.

Der Antragstellerin wird für das einstweilige Anordnungsverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin A aus E beigeordnet

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