Oberlandesgericht Hamm, 2023-07-03, 31 U 71/23

31 U 71/23Tribunal supérieur3 juil. 2023

Regest

1. Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments hat grundsätzlich zusammen mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen.Nur falls dies ausnahmsweise nicht möglich ist, kann die Glaubhaftmachung unverzüglich nachgeholt werden. 2. Die Mitteilung der Gründe für die Ersatzeinreichung nach Ablauf von sieben Tagen ist nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 130d Satz 3 ZPO, sofern nicht besondere Umstände vorliegen. 3. Dass die technische Störung dem Empfänger (Gericht) bekannt ist, entbindet den Absender nicht davon, die Ursächlichkeit der Störung für die Übermittlung in Papierform glaubhaft zu machen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 31 U 71/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-03

Aktenzeichen: 31 U 71/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0703.31U71.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 31. Zivilsenat

Normen: ZPO 130d Satz 3

Leitsätze

    1. Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments hat grundsätzlich zusammen mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen.Nur falls dies ausnahmsweise nicht möglich ist, kann die Glaubhaftmachung unverzüglich nachgeholt werden.
    1. Die Mitteilung der Gründe für die Ersatzeinreichung nach Ablauf von sieben Tagen ist nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 130d Satz 3 ZPO, sofern nicht besondere Umstände vorliegen.
    1. Dass die technische Störung dem Empfänger (Gericht) bekannt ist, entbindet den Absender nicht davon, die Ursächlichkeit der Störung für die Übermittlung in Papierform glaubhaft zu machen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 19.01.2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold (04 O 117/22) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.

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