Oberlandesgericht Hamm, 2023-06-27, 4 WF 85/23

4 WF 85/23Tribunal supérieur27 juin 2023

Regest

1.In einem anhängigen Verfahren muss die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten erfolgen. 2.Eine „Bestellung“ in diesem Sinne liegt auch bei einer Bestellungsanzeige durch den Gegner vor und ist vom Gericht zu beachten.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 WF 85/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-27

Aktenzeichen: 4 WF 85/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0627.4WF85.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: § 172 ZPO

Leitsätze

1.In einem anhängigen Verfahren muss die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten erfolgen.

2.Eine „Bestellung“ in diesem Sinne liegt auch bei einer Bestellungsanzeige durch den Gegner vor und ist vom Gericht zu beachten.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gelsenkirchen vom 26.04.2023 auf die Beschwerde des Antragsgegners hin aufzuheben und die Sache zur weiteren Durchführung des Verfahrens an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Die Vollstreckung aus dem vorbezeichneten Beschluss wird einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Innerhalb dieser Frist besteht für den Antragsgegner zudem Gelegenheit , im Hinblick auf sein Verfahrenskostenhilfegesuch eine vollständige und ordnungsgemäße Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst geeigneter Belege einzureichen.

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