Oberlandesgericht Hamm, 2023-06-27, 4 ORs 46/23

4 ORs 46/23Tribunal supérieur27 juin 2023

Regest

Es werden nur solche Handlungen nicht vom Tatbestand des § 86a StGB erfasst, in denen das Kennzeichen offenkundig gerade zum Zweck der Kritik an der verbotenen Vereinigung oder der ihr zugrunde liegenden Ideologie eingesetzt wird. Allein die Berufsausübung macht eine Person nicht zu einer Person der Zeitgeschichte im Sinne des §23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 ORs 46/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-27

Aktenzeichen: 4 ORs 46/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0627.4ORS46.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: §§ 86a Abs.1 Nr. 1, 185 StGB, §§ 23 Abs. 1 Nr. 1, 33 KunstUrhG

Leitsätze

Es werden nur solche Handlungen nicht vom Tatbestand des § 86a StGB erfasst, in denen das Kennzeichen offenkundig gerade zum Zweck der Kritik an der verbotenen Vereinigung oder der ihr zugrunde liegenden Ideologie eingesetzt wird. Allein die Berufsausübung macht eine Person nicht zu einer Person der Zeitgeschichte im Sinne des §23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 29. November 2022 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte eines Verstoßes gegen das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in Tateinheit mit Beleidigung sowie in Tateinheit mit dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen schuldig ist.

Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

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