Oberlandesgericht Hamm, 2023-06-14, 1 Ws 247/23

1 Ws 247/23Tribunal supérieur14 juin 2023

Regest

1. Die Frage der Anordnung einer Sperrfrist gemäß § 57a Abs. 4 StGB kann unabhängig von der Überprüfung der Entscheidung über die Aussetzung der restlichen lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 57a Abs. 1 StGB rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden. 2. Der Gesetzeswortlaut des § 57a Abs. 4 StGB, der die Anordnung einer Sperrfrist normiert, eröffnet der Strafvollstreckungskammer ein Ermessen („kann“), welches die Strafvollstreckungskammer ausüben und ausfüllen muss. Die durch die Strafvollstreckungskammer getroffene Ermessensentscheidung ist im Rahmen der sofortigen Beschwerde sodann nur auf Ermessensfehler hin zu prüfen. Um die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sachgerecht überprüfen zu können, bedarf diese Ermessensentscheidung einer tragfähigen Begründung. 3. Notwendige Feststellungen sind auch dahingehend zu treffen, ob sich – insbesondere aufgrund vorigen Verhaltens des Verurteilten – Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser kurzfristig, wiederholt und ohne Erfolgsaussicht erneute Anträge auf Aussetzung der Freiheitsstrafe stellen wird.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 247/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-14

Aktenzeichen: 1 Ws 247/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0614.1WS247.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Hamm

Normen: StGB § 57a Abs. 4)

Leitsätze

  1. Die Frage der Anordnung einer Sperrfrist gemäß § 57a Abs. 4 StGB kann unabhängig von der Überprüfung der Entscheidung über die Aussetzung der restlichen lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 57a Abs. 1 StGB rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden.

  2. Der Gesetzeswortlaut des § 57a Abs. 4 StGB, der die Anordnung einer Sperrfrist normiert, eröffnet der Strafvollstreckungskammer ein Ermessen („kann“), welches die Strafvollstreckungskammer ausüben und ausfüllen muss. Die durch die Strafvollstreckungskammer getroffene Ermessensentscheidung ist im Rahmen der sofortigen Beschwerde sodann nur auf Ermessensfehler hin zu prüfen. Um die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sachgerecht überprüfen zu können, bedarf diese Ermessensentscheidung einer tragfähigen Begründung.

  3. Notwendige Feststellungen sind auch dahingehend zu treffen, ob sich – insbesondere aufgrund vorigen Verhaltens des Verurteilten – Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser kurzfristig, wiederholt und ohne Erfolgsaussicht erneute Anträge auf Aussetzung der Freiheitsstrafe stellen wird.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Kleve vom 01. März 2023 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Vollstreckung des Strafrestes der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Februar 2010 – 35 Ks - 133 Js 81/09 - 8/09 – wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Landeskasse.

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