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3 Ws 170/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-06-06, 3 Ws 170/23
3 Ws 170/23Tribunal supérieur6 juin 2023
Im Rahmen des § 67d Abs. 6 S. 1 StGB ist es unerheblich, ob der Untergebrachte für die infolge der psychischen Zustands zu erwartenden künftigen Straftaten voraussichtlich teilweise oder voll verantwortlich wäre, wenn die psychische Erkrankung (Defektzustand) nach dem erreichten Stand der Behandlung noch immer vorliegt.
Entscheidungsdatum: 2023-06-06
Aktenzeichen: 3 Ws 170/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0606.3WS170.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 67d Abs. 6
Im Rahmen des § 67d Abs. 6 S. 1 StGB ist es unerheblich, ob der Untergebrachte für die infolge der psychischen Zustands zu erwartenden künftigen Straftaten voraussichtlich teilweise oder voll verantwortlich wäre, wenn die psychische Erkrankung (Defektzustand) nach dem erreichten Stand der Behandlung noch immer vorliegt.
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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